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Die Autorin beschäftigt sich mit den Grundfreiheiten des Europarechts. Im Vordergrund steht dabei die Analyse der Rechtsprechung des EuGH, die von Anfang an eine besondere Bedeutung für die Entwicklung des Europarechts hatte. Unter Einbeziehung der Literatur wird jedoch versucht, die verschiedenen Entwicklungen der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten in Bezug zu setzen und ein einheitliches Konzept für das "System der Grundfreiheiten" anzubieten. Gleichzeitig ist das ein Beitrag zur "Konvergenz der Grundfreiheiten": Der EuGH hat in vielen Entscheidungen gezeigt, daß er die verschiedenen…mehr

Produktbeschreibung
Die Autorin beschäftigt sich mit den Grundfreiheiten des Europarechts. Im Vordergrund steht dabei die Analyse der Rechtsprechung des EuGH, die von Anfang an eine besondere Bedeutung für die Entwicklung des Europarechts hatte. Unter Einbeziehung der Literatur wird jedoch versucht, die verschiedenen Entwicklungen der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten in Bezug zu setzen und ein einheitliches Konzept für das "System der Grundfreiheiten" anzubieten. Gleichzeitig ist das ein Beitrag zur "Konvergenz der Grundfreiheiten": Der EuGH hat in vielen Entscheidungen gezeigt, daß er die verschiedenen Grundfreiheiten nicht als separate Bereiche versteht, sondern als "Gesamtheit". Die Überlegungen zu einem System der Grundfreiheiten bauen auf diesen Beobachtungen auf und versuchen sie fruchtbar zu machen.

Als Ausgangspunkt dient die Keck-Rechtsprechung des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit mit ihrer Differenzierung zwischen produktbezogenen Regelungen und solchen über "Verkaufsmodalitäten". Hier wird zunächst eine tragfähige Interpretation des Keck-Urteils für den Warenimport als eigentlichen Anwendungsbereich gesucht, die klare, handhabbare Kriterien für die Differenzierung verschiedener Fallgruppen bietet und auf einem nachvollziehbaren teleologischen Hintergrund beruht. Erst dieser Schritt eröffnet die Möglichkeit, nach der Übertragbarkeit auf die anderen Grundfreiheiten und nach dort vorhandenen oder zu entwickelnden parallelen Differenzierungen zu fragen.

Dabei zeigt sich unter anderem, daß die übliche Dichotomie von Diskriminierungsverbot und Beschränkungsverbot nicht nur einer feineren Untergliederung bedarf, sondern damit überflüssig wird.