Art. 19 Einigungsvertrag bestimmt die Fortgeltung von Verwaltungsakten der DDR nach dem Beitritt. Die Vorschrift betont das Streben der Vertragsparteien des Einigungsvertrages nach Rechtssicherheit und Rechtseinheit. Beginnend mit der Untersuchung des Verwaltungsaktbegriffes in der DDR-Rechtsordnung werden die Grundsätze des Verwaltungsrechts der DDR näher beleuchtet. Einen Schwerpunkt bildet der Umfang der rechtsstaatlichen Grundsätze und deren notwendige Eingrenzung. Die Anwendung bundesdeutschen Rechts auf die wirksam bleibenden DDR-Hoheitsakte schließt die Arbeit ab.