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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (FB Betriebswirtschaft), Veranstaltung: Internationales Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In Art. 24 bekennt sich das GG zu einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt. Um dieses Ziel erreichen zu können, wird der Bund ausdrücklich ermächtigt, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen und einem System gegenseitiger kollektiver…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (FB Betriebswirtschaft), Veranstaltung: Internationales Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In Art. 24 bekennt sich das GG zu einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt. Um dieses Ziel erreichen zu können, wird der Bund ausdrücklich ermächtigt, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen und einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit beizutreten.Unter Hoheitsrechten ist die Ausübung öffentlicher Gewalt im innerstaatlichen Bereich zu verstehen, unabhängig, ob es sich um Gesetzgebung, Vollziehung oder Rechtssprechung handelt.Ziel dieser Arbeit ist es, den heutigen Anwendungsbereich des Art. 24 Grundgesetz anhand seiner Entwicklung und seiner dadurch bedingten Veränderung darzustellen.Zum besseren Verständnis der heutigen Aufgaben wird daher zunächst kurz, am Beispiel der "Montanunion", auf den ursprünglichen Zweck und auf die geschichtliche Entwicklung eingegangen, die den Anwendungsbereich des Art. 24 entscheidend einschränkt.Daran anschließend wird der aktuelle Anwendungsbereich in mehreren Teilen, auch anhand einiger Beispiele, vorgestellt, bevor im darauf folgendem Teil auf die Grenzen und die kritikwürdigen Punkte des Art. 24 eingegangen wird.Im letzten Abschnitt wird eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse dargelegt, die anhand der Beispiele entwickelt wurden, worauf das Schlusswort mit dem Ausblick auf eine mögliche zukünftige Bedeutung des Art. 24 die Arbeit beendet.[...]
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