Die meisten Ehegatten haben vor ihrer Eheschließung schon mehr oder weniger lang zusammengelebt. Das betrifft vor allem junge Paare. Immer mehr wird aber auch "zwischen den Ehen" unverheiratet zusammengelebt, also nach einer gescheiterten Ehe bzw. im Vorfeld einer erneuten Eheschließung. In beiden Fällen kann sich bei Scheitern der Ehe die Frage stellen, ob und inwieweit das voreheliche Zusammenleben im Rahmen der Scheidungsfolgen zu berücksichtigen ist. Oftmals schränkt ein Partner - meist die Frau - nämlich bereits vor der Ehe seine Erwerbstätigkeit zugunsten von Kindern und Haushalt ein, sodass es zu beziehungsbedingten Fortkommensnachteilen kommt. Ausgehend von den rechtstatsächlichen Grundlagen soll untersucht werden, inwieweit solche vorehelichen Nachteile bei der Anwendung der Normen des Scheidungsfolgenrechts den ehebedingten Nachteilen gleichgestellt werden können.