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Mit dem Elfes-Urteil hat das BVerfG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch heute noch - ein halbes Jahrhundert danach - die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung bestimmt. Angesichts der weiten Auslegung des sachlichen Schutzbereichs und dem damit zwangsläufig korrelierenden Bedürfnis nach Restriktion auf anderen Ebenen, sind mit der extensiven Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG aber auch zahlreiche Probleme verbunden. Diese potenzieren sich im Verwaltungsprozess, da hier nicht nur die Grundrechte als subjektive öffentliche Abwehrrechte in Betracht kommen,…mehr

Produktbeschreibung
Mit dem Elfes-Urteil hat das BVerfG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch heute noch - ein halbes Jahrhundert danach - die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung bestimmt. Angesichts der weiten Auslegung des sachlichen Schutzbereichs und dem damit zwangsläufig korrelierenden Bedürfnis nach Restriktion auf anderen Ebenen, sind mit der extensiven Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG aber auch zahlreiche Probleme verbunden. Diese potenzieren sich im Verwaltungsprozess, da hier nicht nur die Grundrechte als subjektive öffentliche Abwehrrechte in Betracht kommen, sondern auch die Normen des einfachen Rechts. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, wann der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Grundrechte und damit auch auf das allgemeine Freiheitsrecht zurückgreifen kann, um seine Klagebefugnis zu begründen, und wann er zur Herleitung subjektiver öffentlicher Abwehrrechte auf die Normen des einfachen Rechts beschränkt ist. Je nach dem, wiediese Frage beantwortet wird, nimmt die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 GG im Verwaltungsprozess zu oder ab. Von der zentralen These ausgehend, dass Normen des einfachen Rechts auch die subjektiv-rechtliche Abwehrfunktion der Grundrechte einschränken können, zeigt Alexander Köpfler auf, dass der Kläger im Verwaltungsprozess nur sehr selten unmittelbar auf seine Grundrechte zurückgreifen kann und das allgemeine Freiheitsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nur von geringer Bedeutung ist. Geltung beansprucht diese These dabei sowohl für die bipolaren als auch für die multipolaren Verwaltungsverhältnisse.
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