Börsenkurse sind Ausdrucksform und Barometer der wirtschaftlichen Entwicklung. Sowohl Kurspflege als auch Marktmanipulation greifen in die durch Marktkräfte bestimmte Börsenkursbildung ein. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Kurspflege und verbotener Kursmanipulation steht im Mittelpunkt dieser Untersuchung, in die nicht nur die europarechtlichen Grundlagen, sondern auch Bezüge aus dem US-amerikanischen und dem schweizerischen Kapitalmarktrecht einfließen. Die Untersuchung legt die Schwächen des geltenden Regelungskonzepts in
20a WpHG offen, das allein auf objektive Abgrenzungskriterien setzt. Durch die - de lege ferenda - Einführung des Tatbestandsmerkmals der Täuschungsabsicht als subjektives Abgrenzungskriterium wären Marktmanipulation und Kurspflege besser zu unterscheiden.
20a WpHG offen, das allein auf objektive Abgrenzungskriterien setzt. Durch die - de lege ferenda - Einführung des Tatbestandsmerkmals der Täuschungsabsicht als subjektives Abgrenzungskriterium wären Marktmanipulation und Kurspflege besser zu unterscheiden.