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Sämtliche Polizeigesetze enthalten sog. Privatrechtsklauseln, die das durch den Gewaltenteilungsgrundsatz determinierte Verhältnis der Polizei zu den ordentlichen Gerichten ausformen. Viele der sich in diesem Kontext stellenden Rechtsfragen sind bislang nur ansatzweise in das Bewusstsein von Forschung und Rechtsanwendung getreten, weshalb die Untersuchung in weiten Teilen gleichsam dogmatisches Neuland betritt. So wird im Rahmen einer eingehenden Analyse die Unvereinbarkeit der herrschenden Auslegung der Vorschriften mit deren ratio legis aufgezeigt und dargelegt, dass aus teleologischen…mehr

Produktbeschreibung
Sämtliche Polizeigesetze enthalten sog. Privatrechtsklauseln, die das durch den Gewaltenteilungsgrundsatz determinierte Verhältnis der Polizei zu den ordentlichen Gerichten ausformen. Viele der sich in diesem Kontext stellenden Rechtsfragen sind bislang nur ansatzweise in das Bewusstsein von Forschung und Rechtsanwendung getreten, weshalb die Untersuchung in weiten Teilen gleichsam dogmatisches Neuland betritt. So wird im Rahmen einer eingehenden Analyse die Unvereinbarkeit der herrschenden Auslegung der Vorschriften mit deren ratio legis aufgezeigt und dargelegt, dass aus teleologischen Gründen unter den dort genannten privaten Rechten 'sämtliche subjektive Rechte', nicht aber 'subjektive Rechtsgüter' zu verstehen sind. Zudem erfahren die in den Privatrechtsklauseln normierten - aufgrund ihrer zivilrechtlichen Implikationen teilweise hochkomplexen - Voraussetzungen für ein polizeiliches Eingreifen sowie die sich aus den Vorschriften ergebenden Rechtsfolgen eine detaillierte Betrachtung.
Autorenporträt
Michael Skiba studierte von 2011 bis 2016 Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt im öffentlichen Recht an der Universität zu Köln. Während seines Studiums erhielt er zweimal das Deutschlandstipendium. Von 2016 bis 2020 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz tätig. Nach seinem Referendariat, welches er u.a. beim Polizeipräsidium Köln absolvierte, trat er im März 2020 in den richterlichen Dienst der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen ein.