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Im Mittelpunkt der vorliegenden Publikation steht ein Sonderrecht für den privatrechtlich handelnden Staat. Bei der Beteiligung an einer gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaft des Privatrechts werden diesem engere Grenzen auferlegt, als einem Privaten in der gleichen Situation. Aufgezeigt wird dies anhand von einzelnen, gesetzlich vorgesehenen Handlungsinstrumenten, die zu einer intensiven Belastung der Mitgesellschafter führen. Diese stehen dem Staat regelmäßig nicht zur Verfügung.
Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts wird dabei als Grundrechtskollisionsrecht verstanden, bei
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Produktbeschreibung
Im Mittelpunkt der vorliegenden Publikation steht ein Sonderrecht für den privatrechtlich handelnden Staat. Bei der Beteiligung an einer gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaft des Privatrechts werden diesem engere Grenzen auferlegt, als einem Privaten in der gleichen Situation. Aufgezeigt wird dies anhand von einzelnen, gesetzlich vorgesehenen Handlungsinstrumenten, die zu einer intensiven Belastung der Mitgesellschafter führen. Diese stehen dem Staat regelmäßig nicht zur Verfügung.

Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts wird dabei als Grundrechtskollisionsrecht verstanden, bei dem die Parteien auf die Durchsetzung ihrer kollidierenden grundrechtlich geschützten Interessen dringen. Der ausgestaltende Gesetzgeber ist nur an das Untermaßverbot gebunden, das lediglich einen hinreichenden Schutz verlangt. Auch wenn die Position des Kleinaktionärs entgegen der Ansicht des BVerfG nicht auf eine primär vermögensrechtliche Position beschränkt wird, sind die Belastungen unter Privaten damit gerechtfertigt.

Andre Wandt zeigt auf, dass der Staat als atypischer Normadressat sich zu keiner Zeit auf Grundrechte berufen kann und umgekehrt auch sein privatrechtliches Handeln grundrechtsgebunden ist. Der Autor belegt, dass unter diesen Bedingungen eine Belastung nicht gerechtfertigt ist. Daran ist festzuhalten, obwohl weitere Aspekte, etwa die Möglichkeit von Geldentschädigungen oder spezifische Güter staatlichen Handelns, so das Demokratieprinzip oder das Interesse an der Wirtschaftlichkeit des Staatshandelns in die dabei gebotene Abwägung mit einbezogen werden. Dargelegt wird aber auch, dass im Einzelfall, etwa im Falle des wirtschaftlichen Scheiterns der AG, die Abwägung zu Gunsten der öffentlichen Hand ausfallen kann.
Rezensionen
"Die Arbeit überzeugt. Wandt schließt sich nicht gewissen Strömungen in Rechtsprechung und Literatur an, die den unternehmerisch handelnden Staat der Einfachheit halber oder aus falschen Gleichheitsüberlegungen Privaten gleich stellen. Seine Thesen stehen auf einem gut gegossenen Fundament: den Grundrechten des Grundgesetzes, die den Privaten berechtigen und den Staat verpflichten, woraus er das Sonderrecht der öffentlichen Hand als Gesellschafter eines Unternehmens ableitet. Damit muss er zwar auf eine Einzelfallprüfung verweisen und das verkompliziert das Gesellschaftsrecht, sein Ergebnis ist aber verfassungsrechtlich zwingend und leuchtet auch ein, weil sich die Kooperationsbeziehungen zwischen öffentlicher Hand und Privaten in den vielfältigen PPP-Modellen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen unterscheiden und deshalb auch nicht über einen Kamm geschert werden können. Hier liegt ein gelungener weiterführender Beitrag zum Gesellschaftsrecht und zum Kooperationsrecht der öffentlichen Hand vor." Stefan Storr, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 1/2007