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Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründung von Verfahrensrügen sind rigide. 344 Abs. 2 S. 2 StPO wird als Schlüssigkeitsgebot ausgelegt und vom Revisionsführer verlangt, Verfahrenstatsachen so vollständig und aus sich heraus verständlich anzugeben, dass das Gericht allein anhand der Revisionsbegründung - Erweisbarkeit vorausgesetzt - endgültig entscheiden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Ralf Ritter zeigt, dass diese Auslegung sich strukturell obrigkeitsstaatlichen Begründungsanforderungen annähert, die der historische Gesetzgeber überwinden wollte. Dargelegt wird, dass das…mehr

Produktbeschreibung
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründung von Verfahrensrügen sind rigide.
344 Abs. 2 S. 2 StPO wird als Schlüssigkeitsgebot ausgelegt und vom Revisionsführer verlangt, Verfahrenstatsachen so vollständig und aus sich heraus verständlich anzugeben, dass das Gericht allein anhand der Revisionsbegründung - Erweisbarkeit vorausgesetzt - endgültig entscheiden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Ralf Ritter zeigt, dass diese Auslegung sich strukturell obrigkeitsstaatlichen Begründungsanforderungen annähert, die der historische Gesetzgeber überwinden wollte. Dargelegt wird, dass das Schlüssigkeitsgebot zwangsläufig uferlos ist und die für seine Geltung angeführten teleologischen Gründe einer Überprüfung nicht standhalten. Der Autor schlägt stattdessen eine systematische Ableitung der Begründungsanforderungen aus der auf eine Entscheidungskontrolle gerichteten Struktur der Revision vor. Die Begründung der Verfahrensrüge muss dem Gericht die zielgerichtete, selektive Kontrolle einer bestimmten prozessualen Stelle ermöglichen.
Rezensionen
"Ritter legt mit seiner Dissertation eine tiefgründige Untersuchung der Darlegungsanforderungen bei der strafprozessualen Verfahrensrüge vor, die angesichts der klaren Sprache und des eingängigen Aufbaus sehr gut lesbar ist. Die Lektüre dieses Werks ist für all diejenigen unverzichtbar, die sich mit dem Thema gründlich befassen möchten." Dr. Jens Dallmeyer, in: HRR-Strafrecht, 1/2008