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Der Begriff des Gestaltungsrechts und die Ausübung von Gestaltungsrechten begegnen dem Rechtsanwender auf allen Gebieten des Zivilrechts. Dabei haben die Anfechtung, die Kündigung oder der Rücktritt gemeinsam, dass sie durch private Willenserklärung geltend zu machen sind. So wie der Begriff der Willenserklärung eine eingehende und umfassende Behandlung in der Zivilrechtswissenschaft erfahren hat, könnte man meinen, dass auch die Form, der Umfang oder die Funktion der Gestaltungserklärung bereits hinreichend geklärt sind. Bei der hier zu behandelnden Frage, ob eine Gestaltungserklärung…mehr

Produktbeschreibung
Der Begriff des Gestaltungsrechts und die Ausübung von Gestaltungsrechten begegnen dem Rechtsanwender auf allen Gebieten des Zivilrechts. Dabei haben die Anfechtung, die Kündigung oder der Rücktritt gemeinsam, dass sie durch private Willenserklärung geltend zu machen sind. So wie der Begriff der Willenserklärung eine eingehende und umfassende Behandlung in der Zivilrechtswissenschaft erfahren hat, könnte man meinen, dass auch die Form, der Umfang oder die Funktion der Gestaltungserklärung bereits hinreichend geklärt sind. Bei der hier zu behandelnden Frage, ob eine Gestaltungserklärung begründet werden muss, d. h. die ihr zugrunde liegenden, tatsächlichen Grundlagen des Rechts dargelegt werden müssen, ist dies allerdings nicht der Fall. Obwohl ein zentraler Bereich der Ausübung subjektiver Rechte betroffen ist, zeigt sich in Rechtsprechung und Schrifttum ein widersprüchliches Meinungsbild. Mitunter wird das Problem nicht einmal erkannt oder thematisiert. Insbesondere weicht seine Darstellung bei den einzelnen Gestaltungsrechten erheblich voneinander ab. Wo bei der Anfechtung die allgemeine Meinung in verschiedenen Ausformungen noch auf dem Standpunkt steht, dass die Anfechtungserklärung begründet werden müsse, wird dies z. B. für die Rücktrittserklärung verneint. Sogar innerhalb eines Rechtsbehelfs zeigen sich erstaunliche Unterschiede bei der Behandlung der Problematik, wie ein Blick auf die Anfechtung des Allgemeinen Teils und die des Erbrechts zeigt1.