Das Betriebsverfassungsgesetz statuiert für die Mitglieder des Betriebsrats ein umfassendes Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot. Ergänzend stellt das Betriebsverfassungsgesetz klar, dass das Betriebsratsamt unentgeltlich als Ehrenamt zu führen ist. Während zur Frage einer möglichen Benachteiligung umfangreiche Literatur und Rechtsprechung existiert, ist die Begünstigung von Mitgliedern des Betriebsrats erst jüngst durch öffentlich bekannt gewordene Fälle, etwa in Form sogenannter Lustreisen, in Erscheinung getreten. In der betrieblichen Praxis spielt indes die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern eine wesentlich bedeutendere Rolle. Rechtspolitisch trifft dabei das Ehrenamtsprinzip auf eine zunehmend geforderte Professionalisierung des Betriebsratsamtes.