Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, einseitig bedruckt, Note: 1,0, Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, 38 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit mit dem Titel Die Behandlung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
inklusive der mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen im Unternehmens-
und Steuerrecht ist in drei Teilen gegliedert.
Im ersten Teil wird der Beteiligungsbegriff erläutert und deren Verankerung in der Bilanz. Im
nachfolgenden Teil geht es um die Abgrenzung von einem derivativen und einem originären
Beteiligungserwerbes. Es werden darin auch die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten
erörtert. Der letzte Teil dieser Seminararbeit ist der eigentliche Hauptteil. Der Fokus
richtet sich auf die unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalgesellschaft,
die sich von der Gründung bis zur Unternehmensbeendigung erstreckt.
In dieser Seminararbeit geht es ausschließlich um Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften,
die von einer inländischen Kapitalgesellschaft oder von einer natürlichen Person
mit Wohnsitz in Österreich gehalten wird. Gemäß
228 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Beteiligungen als Anteile an
anderen Unternehmen definiert, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine
dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen dienlich zu sein. Diese Anteile können, aber
müssen nicht in Wertpapiere verbrieft sein.
Ein wesentliches Merkmal dieser Bestimmung ist, dass die Anteile an anderen Unternehmen
mit der Absicht gehalten werden, eine längerfristige und dauerhafte Verbindung zum beteiligten
Unternehmen wahrzunehmen. Ziel ist es, das eigene Unternehmen durch die Beteiligung
zu fördern. Diese Förderung muss über eine angemessene Verzinsung des überlassenen Kapitals hinausgehen. In diesem Sinne liegt dann eine Beteiligung vor, wenn beide Unternehmen voneinander profitieren, d.h. sich in ihrer Tätigkeit ergänzen bzw. unterstützen. Ein weiterer Zweck liegt oft darin, einen Einfluss auf das beteiligte Unternehmen einzunehmen. Diese Einflussnahme kann nachteilige Konsequenzen für das beteiligte Unternehmen haben, da
die Eigeninteressen der Anteilseigner überwiegen können. Weiters enthält
228 Abs. 1 dritter Satz UGB eine Beteiligungsvermutung. Demgemäß gelten
im Zweifelsfalle Anteile an einer Kapitalgesellschaft als Beteiligung, wenn sie eine Beteiligungsquote
von einem Fünftel des Nennkapitals des beteiligten Unternehmens überschreiten.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
inklusive der mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen im Unternehmens-
und Steuerrecht ist in drei Teilen gegliedert.
Im ersten Teil wird der Beteiligungsbegriff erläutert und deren Verankerung in der Bilanz. Im
nachfolgenden Teil geht es um die Abgrenzung von einem derivativen und einem originären
Beteiligungserwerbes. Es werden darin auch die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten
erörtert. Der letzte Teil dieser Seminararbeit ist der eigentliche Hauptteil. Der Fokus
richtet sich auf die unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalgesellschaft,
die sich von der Gründung bis zur Unternehmensbeendigung erstreckt.
In dieser Seminararbeit geht es ausschließlich um Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften,
die von einer inländischen Kapitalgesellschaft oder von einer natürlichen Person
mit Wohnsitz in Österreich gehalten wird. Gemäß
228 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Beteiligungen als Anteile an
anderen Unternehmen definiert, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine
dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen dienlich zu sein. Diese Anteile können, aber
müssen nicht in Wertpapiere verbrieft sein.
Ein wesentliches Merkmal dieser Bestimmung ist, dass die Anteile an anderen Unternehmen
mit der Absicht gehalten werden, eine längerfristige und dauerhafte Verbindung zum beteiligten
Unternehmen wahrzunehmen. Ziel ist es, das eigene Unternehmen durch die Beteiligung
zu fördern. Diese Förderung muss über eine angemessene Verzinsung des überlassenen Kapitals hinausgehen. In diesem Sinne liegt dann eine Beteiligung vor, wenn beide Unternehmen voneinander profitieren, d.h. sich in ihrer Tätigkeit ergänzen bzw. unterstützen. Ein weiterer Zweck liegt oft darin, einen Einfluss auf das beteiligte Unternehmen einzunehmen. Diese Einflussnahme kann nachteilige Konsequenzen für das beteiligte Unternehmen haben, da
die Eigeninteressen der Anteilseigner überwiegen können. Weiters enthält
228 Abs. 1 dritter Satz UGB eine Beteiligungsvermutung. Demgemäß gelten
im Zweifelsfalle Anteile an einer Kapitalgesellschaft als Beteiligung, wenn sie eine Beteiligungsquote
von einem Fünftel des Nennkapitals des beteiligten Unternehmens überschreiten.
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