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Der Verfasser behandelt in einem ersten Teil rechtskräftige deutsche Urteile, die sich widersprechen. Nach seiner Auffassung kommt einer zweiten Entscheidung im Fall sich widersprechender Entscheidungen über denselben Streitgegenstand keine materielle Rechtskraft zu, da die Rechtskraft ihren Zwecken zuwiderläuft. Das spätere Urteil hat aber alle sonstigen Urteilswirkungen. Wird in einem zweiten Verfahren eine präjudizielle frühere Entscheidung nicht beachtet, ist der Autor der Ansicht, daß die Rechtskraft des zweiten Urteils diesen Fehler heilt. Im letzten Kapitel des ersten Teils behandelt…mehr

Produktbeschreibung
Der Verfasser behandelt in einem ersten Teil rechtskräftige deutsche Urteile, die sich widersprechen. Nach seiner Auffassung kommt einer zweiten Entscheidung im Fall sich widersprechender Entscheidungen über denselben Streitgegenstand keine materielle Rechtskraft zu, da die Rechtskraft ihren Zwecken zuwiderläuft. Das spätere Urteil hat aber alle sonstigen Urteilswirkungen. Wird in einem zweiten Verfahren eine präjudizielle frühere Entscheidung nicht beachtet, ist der Autor der Ansicht, daß die Rechtskraft des zweiten Urteils diesen Fehler heilt. Im letzten Kapitel des ersten Teils behandelt der Verfasser Fälle, bei denen ein späteres Urteil nachträglich den Geltungsanspruch eines früheren Urteils dadurch angreift, daß es über ein für das erste Urteil entscheidungserhebliches Rechtsverhältnis anders mit Rechtskraftwirkung entscheidet, als das erste Urteil dies in seinen Entscheidungsgründen getan hatte.

Im zweiten Teil beschäftigt sich der Autor mit Unvereinbarkeiten im Rahmen des EuGVÜ und des LugÜbk sowie nach § 328 Abs. I Nr. 3 ZPO. Zu Art. 27 Nr. 3 und Nr. 5 EuGVÜ und LugÜbk vertritt er im Gegensatz zur h. L. und dem EuGH die Auffassung, daß unvereinbare Entscheidungen nach dieser Norm nur vorliegen, wenn sich ihre urteilswirkungen unmittelbar widersprechen. Außerhalb dieses Bereichs bestehende Widersprüche sind nach dem Recht des Anerkennungsstaates zu lösen. § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO legt der Autor wie Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ aus. Zwei Fälle sind nach Ansicht des Verfassers nicht im EuGVÜ geregelt und sind daher nach dem Recht des Anerkennungsstaates zu lösen. Zum einen der Fall der unvereinbaren Entscheidungen eines Vertragsstaates und eines Nichtvertragsstaates, wenn die Vertragsstaatenentscheidung zuerst ergeht, zum anderen der Fall der unvereinbaren Entscheidungen aus verschiedenen Vertragsstaaten, die in einem dritten Vertragsstaat anerkannt werden sollen.