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Eine nicht verstummende öffentliche Diskussion über die angemessene Höhe von Schmerzensgeldern zeigt, dass an deren gerichtliche Bemessung besondere Gerechtigkeitserwartungen geknüpft werden. Diese Kontroversen werfen die Frage auf, ob das deutsche Schadensersatzrecht gegenwärtig die Bemessung von Schmerzensgeldern in Fällen des § 253 BGB nicht nur inhaltlich, sondern auch in Bezug auf die konkret ausgeurteilten Summen nachvollziehbar steuert.
Eine Analyse der einschlägigen Rechtsprechung zeigt dabei nicht nur große Differenzen der relevanten Bemessungskriterien, sondern auch erhebliche
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Produktbeschreibung
Eine nicht verstummende öffentliche Diskussion über die angemessene Höhe von Schmerzensgeldern zeigt, dass an deren gerichtliche Bemessung besondere Gerechtigkeitserwartungen geknüpft werden. Diese Kontroversen werfen die Frage auf, ob das deutsche Schadensersatzrecht gegenwärtig die Bemessung von Schmerzensgeldern in Fällen des § 253 BGB nicht nur inhaltlich, sondern auch in Bezug auf die konkret ausgeurteilten Summen nachvollziehbar steuert.

Eine Analyse der einschlägigen Rechtsprechung zeigt dabei nicht nur große Differenzen der relevanten Bemessungskriterien, sondern auch erhebliche Varianzen der ausgeurteilten Schmerzensgelder, selbst innerhalb sich stark ähnelnder Fallgruppen. Dieser Befund legt eine Untersuchung der Frage nahe, ob auf der Basis des § 253 überhaupt eine hinreichend exakte Zumessung von Schmerzensgeld möglich ist und welche Konsequenzen sich aus der Unmöglichkeit einer »sauberen« Bemessung für das geltende Recht und für mögliche Reformen des Schadensrechts ergeben.
Autorenporträt
David von Mayenburg wurde 1968 in München geboren. Er studierte zunächst Geschichtswissenschaften in München und nach Erwerb des Magistergrades 1995 Rechtswissenschaften in Bonn. Nach Absolvierung des Assessorexamens 2004 wurde er 2005 in Bonn zum Dr. iur. promoviert. Für seine Promotionsschrift erhielt er 2006 den "Preis des Italienischen Staatspräsidenten". Er ist seit 1999 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für deutsche und rheinische Rechtsgeschichte der Universität Bonn.