Spätestens seit Inkrafttreten des 11. Protokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) am 1.11.1998 muß von einer vom Europarat getrennten, selbständigen supranationalen Menschenrechtsorganisation ausgegangen werden. Die MRK hat Geltungs- und Anwendungsvorrang vor dem deutschen Recht, dies gilt in weitem Umfang auch für das Verfassungsrecht. Aus Art. 6 MRK lassen sich detaillierte Vorgaben für die Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen ableiten, an denen sich die Eingriffe nach
94 ff., 99 ff. und
148, 148 a StPO messen lassen müssen. Auch beim Rechtsschutz geht die MRK über die nach herkömmlicher Meinung vom Grundgesetz geforderten Standards hinaus. Die Autorin untersucht die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Theorien zum Schutz des Beschuldigten und kommt zu dem Schluß, daß eine signifikante Verbesserung des Schutzes der Verteidigung nur unter Anerkennung der Supranationalität erreicht werden kann.
94 ff., 99 ff. und
148, 148 a StPO messen lassen müssen. Auch beim Rechtsschutz geht die MRK über die nach herkömmlicher Meinung vom Grundgesetz geforderten Standards hinaus. Die Autorin untersucht die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Theorien zum Schutz des Beschuldigten und kommt zu dem Schluß, daß eine signifikante Verbesserung des Schutzes der Verteidigung nur unter Anerkennung der Supranationalität erreicht werden kann.