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Der Autor nimmt sich mit der Beschlussfeststellung im Verbandsrecht eines gesellschaftsrechtlichen Dauerbrenners an. In Gesellschaften müssen die Einzelmeinungen in einen Willen des Verbandes überführt werden, die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt im Wege des Beschlusses. Hieran knüpft eine Vielzahl rechtlicher und praktischer Probleme. Die Arbeit befasst sich intensiv mit hochdogmatischen Fragestellungen, insbesondere mit der vom Autor so bezeichneten »Wirksamkeits- vs. Tatbestandslösung«. Es wird erarbeitet, weshalb ein Beschluss auch bei den (rechtsfähigen) Personengesellschaften…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor nimmt sich mit der Beschlussfeststellung im Verbandsrecht eines gesellschaftsrechtlichen Dauerbrenners an. In Gesellschaften müssen die Einzelmeinungen in einen Willen des Verbandes überführt werden, die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt im Wege des Beschlusses. Hieran knüpft eine Vielzahl rechtlicher und praktischer Probleme. Die Arbeit befasst sich intensiv mit hochdogmatischen Fragestellungen, insbesondere mit der vom Autor so bezeichneten »Wirksamkeits- vs. Tatbestandslösung«. Es wird erarbeitet, weshalb ein Beschluss auch bei den (rechtsfähigen) Personengesellschaften stets dieser zugerechnet wird, also nicht wie z.T. noch angenommen ein Vertragsgeschehen der Gesellschafter untereinander ist. Der Autor bringt damit die heutige (durch das MoPeG gesetzlich unterfangene) Struktur der Personengesellschaften mit dem Beschlusswesen in Einklang. Abschließend befasst er sich mit den Modalitäten der Beschlussfeststellung und entwickelt ein kohärentes System.
Autorenporträt
Der Autor hat Rechtswissenschaften an den Universitäten Trier und Bonn studiert. Seine Promotion hat er am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht sowie deutsches und internationales Unternehmens-, Wirtschafts- und Kartellrecht von Herrn Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) an der Universität Düsseldorf geschrieben. Das Rechtsreferendariat hat der Autor anschließend im OLG Bezirk Düsseldorf durchlaufen. Er ist spezialisiert im Gesellschaftsrecht.