89,88 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 1-2 Wochen
  • Broschiertes Buch

Nach früherer Rechtslage war es den gesetzlichen Vertretern von Minderjährigen, insbesondere deren Eltern, gemäß § 1629 BGB möglich, diese finanziell in unbegrenzter Höhe zu verpflichten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht dies für unvereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Minderjährigen hielt, führte der Gesetzgeber zu deren Schutz das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz ein. Diese Abhandlung beschäftigt sich mit der Kernvorschrift des Gesetzes, der Minderjährigenhaftungsbeschränkungseinrede des § 1629a BGB, untersucht ihre…mehr

Produktbeschreibung
Nach früherer Rechtslage war es den gesetzlichen Vertretern von Minderjährigen, insbesondere deren Eltern, gemäß § 1629 BGB möglich, diese finanziell in unbegrenzter Höhe zu verpflichten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht dies für unvereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Minderjährigen hielt, führte der Gesetzgeber zu deren Schutz das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz ein. Diese Abhandlung beschäftigt sich mit der Kernvorschrift des Gesetzes, der Minderjährigenhaftungsbeschränkungseinrede des § 1629a BGB, untersucht ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die an ihr geübte Kritik sowie ihre Auswirkungen auf die Praxis anhand der seit der Gesetzeseinführung ergangenen Rechtsprechung. Anschließend wird untersucht, inwieweit es sich nicht eigentlich um ein insolvenzrechtliches Problem handelt, da die Passiva größer als die Aktiva sind, welchen Schutz im Vergleich die InsO de lege lata bietet, die im Gegensatz zu § 1629a BGB auch eigenverursachte Verbindlichkeiten erfasst, um abschließend anhand aller gefundenen Ergebnisse einen Reformvorschlag für eine InsO de lege ferenda zu unterbreiten, die dann einen umfassenderen als den bisherigen Schutz für den volljährig Gewordenen bietet.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.