Bei einer medizinischen Behandlung kann schon das kleinste Versehen, die geringste Unachtsamkeit zu einer Strafbarkeit des Arztes wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung führen. Insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Gefahrgeneigtheit der ärztlichen Tätigkeit und den Druck in Richtung einer defensiven Medizin erscheint das überdenkenswert. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang eine Beschränkung der strafrechtlichen Haftung erwogen werden sollte und entwickelt einen Vorschlag an den Gesetzgeber.
Bei einer medizinischen Behandlung kann schon das kleinste Versehen, die geringste Unachtsamkeit zu einer Strafbarkeit des Arztes wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung führen. Insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Gefahrgeneigtheit der ärztlichen Tätigkeit und den Druck in Richtung einer defensiven Medizin erscheint das überdenkenswert. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang eine Beschränkung der strafrechtlichen Haftung erwogen werden sollte und entwickelt einen Vorschlag an den Gesetzgeber.
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Autorenporträt
Der Autor: Oliver Jürgens, geboren 1972. Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen 1993 bis 1998. Referendariat beim OLG Braunschweig 2000 bis 2002. Seit 2002 Rechtsanwalt in Göttingen.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Die strafrechtliche Haftung für Behandlungsfehler nach deutschem Recht - Ausblick auf andere Rechtsordnungen - Sollte die strafrechtliche Haftung für Behandlungsfehler beschränkt werden? - Ausgestaltung einer Beschränkung der strafrechtlichen Behandlungsfehlerhaftung.
Aus dem Inhalt: Die strafrechtliche Haftung für Behandlungsfehler nach deutschem Recht - Ausblick auf andere Rechtsordnungen - Sollte die strafrechtliche Haftung für Behandlungsfehler beschränkt werden? - Ausgestaltung einer Beschränkung der strafrechtlichen Behandlungsfehlerhaftung.
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