Der deutsche Gesetzgeber hat sich 2018 im Rahmen des UrhWissG für eine möglichst eindeutige Normsetzung entschieden. Nunmehr erlaubt § 60a Abs. 1 UrhG z. B. für Unterrichtszwecke die Nutzung von bis zu 15 Prozent eines Werkes. Die Arbeit untersucht, inwieweit diese vom deutschen Gesetzgeber gewählte Regelungsmethode unionsrechtskonform ist. Darüber hinaus thematisiert sie, wie die Bezugsgröße bei einer solchen prozentualen Festlegung zu bestimmen ist. Dies wurde bisher insbesondere im Hinblick auf die Hinzurechnung bestimmter Elemente wie etwa einem Literaturverzeichnis sowie bezüglich mehrreihiger Werke diskutiert. Des Weiteren geht die Arbeit der Frage nach, ob eine Überschreitung des zulässigen Nutzungsumfangs dazu führt, dass die Handlung insgesamt oder nur teilweise rechtswidrig ist.