Mit dem Inkrafttreten des SEStEG hat der deutsche Gesetzgeber die Besteuerung der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Mit
4 Abs. 1 S. 3 EStG und
12 Abs. 1 KStG wurden allgemeine Entstrickungsvorschriften geschaffen, die jede Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebstätte steuerlich erfassen sollen. Unabhängig von der abkommensrechtlichen Situation sollen die im überführten Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven besteuert werden. Es wird nachgewiesen, dass die die Bundesrepublik Deutschland bindenden völkerrechtlichen Verträge (z.B. EG-Vertrag, Doppelbesteuerungsabkommen) dieses gesetzgeberische Ziel weitgehend vereiteln.
4 Abs. 1 S. 3 EStG und
12 Abs. 1 KStG wurden allgemeine Entstrickungsvorschriften geschaffen, die jede Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebstätte steuerlich erfassen sollen. Unabhängig von der abkommensrechtlichen Situation sollen die im überführten Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven besteuert werden. Es wird nachgewiesen, dass die die Bundesrepublik Deutschland bindenden völkerrechtlichen Verträge (z.B. EG-Vertrag, Doppelbesteuerungsabkommen) dieses gesetzgeberische Ziel weitgehend vereiteln.