Aufgrund des hybriden Charakters der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) besteht seit Jahrzehnten Uneinigkeit hinsichtlich ihrer konzeptionellen steuerrechtlichen Behandlung. Durch das Urteil des BFH vom 19.5.2010, wonach es für die Anwendung des DBA-Schachtelprivilegs allein auf die zivilrechtliche Einordnung der KGaA als juristische Person ankommt, hat die andauernde Diskussion um die Besteuerung der KGaA ¿ insbesondere im Hinblick auf deren abkommensrechtliche Behandlung ¿ neuen Auftrieb erhalten. Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass eine Dividendenempfängerin in der Rechtsform der KGaA die von zahlreichen DBA gewährte Steuerfreistellung ausländischer Dividendeneinkünfte auch insoweit in Anspruch nehmen kann, als diese Einkünfte dem persönlich haftenden Gesellschafter auf der Grundlage der sog. ¿Wurzeltheorie¿ unmittelbar zuzurechnen sind. Um Besteuerungslücken zu vermeiden, hat der Gesetzgeber zum 1.1.2012 mit der Einführung des § 50d Abs. 11 EStG reagiert, wonach die Anwendung des DBA-Schachtelprivilegs nunmehr insoweit ausgeschlossen ist, als die Einkünfte nach innerstaatlichem Recht anderen Personen als der Kapitalgesellschaft selbst zuzurechnen sind. Eine Untersuchung des geltenden Rechts zeigt jedoch, dass die Besteuerung von Unternehmen in der Rechtsform der KGaA insgesamt nur unzureichend geregelt ist. Die steuerrechtliche Behandlung der KGaA auf der Grundlage der bestehenden, in sich widersprüchlichen Sonderregelungen führt in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Anstelle einzelfallbezogener Nachbesserungsversuche ¿ wie der Einführung von § 50d Abs. 11 EStG ¿ sollte der Gesetzgeber vielmehr erwägen, das Besteuerungskonzept der KGaA auf eine konsistente gesetzliche Grundlage zu stellen, um eine attraktive Rechtsformalternative zu schaffen.
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