Der Begriff der Steuerentstrickung wird seit Ende der 60er Jahre in der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur für eine Vielzahl von Fallgestaltungen verwendet. Eine einheitliche Definition dieses Begriffes existiert jedoch nicht. Im Bericht zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts hatte die Bundesregierung im Jahr 2001 angekündigt, einen allgemeinen Steuerentstrickungstatbestand in das deutsche Ertragsteuerrecht einzuführen. Diese Regelung sollte die Grundgedanken der bisherigen Regelungen, die die Aufdeckung der stillen Reserven betreffen, als allgemeines Prinzip festschreiben. Umgesetzt wurde dieses Vorhaben durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006, indem in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG zwei allgemeine Steuerentstrickungstatbestände eingefügt wurden. Der Verfasser bestimmt im ersten Teil der Arbeit die Reichweite des Begriffs der Steuerentstrickung. Anschließend werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Steuerentstrickungsbesteuerung festgelegt und untersucht, ob die ertragsteuerlichen Vorschriften vor Einführung der Steuerentstrickungstatbestände durch das SEStEG die Erfassung der stillen Reserven sicherstellten. Nachfolgend wird die europarechtliche Grenze der Steuerentstrickungsbesteuerung festgelegt und eine europarechtskonforme Besteuerung der stillen Reserven bei Steuerentstrickung dargestellt.
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