Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Trend zum Outsourcing, dem Auslagern von Unternehmensbereichen, hat den Gesetzgeber auf den Plan gerufen, führt er doch zur Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland. Das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 enthält daher auch eine Neufassung des § 1 AStG, um diesen Sachverhalten gerecht zu werden. Die bis zur Reform geltende Geschäftschancentheorie wurde durch den Tatbestand der Funktionsverlagerung abgelöst. Diese Bemühungen des deutschen Gesetzgebers fügen sich in den Kontext der zunehmenden Bedeutung internationaler steuerlicher Einkunftsabgrenzung ein. Finanzbehörden der wichtigsten Industrieländer wenden internationalen Sachverhalten zunehmend erhöhte Aufmerksamkeit zu, die sich seit etwa zwei Jahrzehnten in gestiegenen Dokumentationsanforderungen für ausländische Engagements niederschlägt. So haben die Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten im deutschen Recht unter anderem in § 90 Abs. 3 AO Eingang gefunden. Derartige Einkunftsabgrenzungs- und Berichtigungsvorschriften sollen vermeiden, dass inländische Unternehmen vom deutschen Staat Subventionen für Forschung und Entwicklung beziehen oder Entwicklungskosten steuerlich geltend machen und anschließend die Erlöse aus dem Verkauf der entwickelten Güter durch Einkunftsverlagerung nicht in Deutschland versteuern müssen. Baumhoff/Ditz/Greinert kritisieren das Vorgehen des Gesetzgebers als "eine Besitzstandsabsicherung für alle jemals in Deutschland getätigten Investitionen und die daraus resultierenden Immaterialpositionen".Die vorliegende Arbeit möchte sich vorrangig auf den Rechtsstand nach der Unternehmenssteuerreform konzentrieren. Dennoch soll auch die Geschäfts-chancentheorie nicht unbeachtet bleiben. Der Versuch des Gesetzgebers durch mancherlei Verordnungen und Verwaltungsanweisungen die Normierung der Funktionsverlagerung in § 1 AStG weiter auszuführen und näher zu präzisieren, führte selten zur Rechtssicherheit auf Seiten der betroffenen Unternehmen. Viele Kommentatoren kritisieren daher in extenso die Neufassung des § 1 AStG sowie die missglückten Definitionsversuche. Da der deutsche Gesetzesvorstoß vielerorts auch zu einem Eingriff in fremde Besteuerungssphären führt, muss hier auch ein möglicher Verstoß gegen geltendes supranationales Recht diskutiert werden.
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