Bei internationalen Verträgen fehlt vielfach eine Vereinbarung über die Höhe von Verzugs- und Rückabwicklungszinsen. Dies führt insbesondere bei der Anwendung des UN-Kaufrechts zu Schwierigkeiten, weil dort eine Verzinsungspflicht normiert ist, ohne dass die Zinshöhe festgelegt wäre. Welcher Zinssatz zur Anwendung kommen soll, ist umstritten. Eine wirtschaftlich vertretbare und zugleich dogmatisch überzeugende Lösung zu finden, ist das Ziel dieser Arbeit.
Grundlegend werden zunächst Begriff, Geschichte und der Hintergrund für die Festlegung der nationalen gesetzlichen Zinssätze untersucht. Sodann wird unterschieden zwischen Verträgen, bei denen ein nationales Recht Vertragsstatut ist, und solchen, die dem UN-Kaufrecht unterliegen. Dabei wird die Anwendbarkeit der Normen des EGBGB zum internationalen Vertragsrecht auf die Lücken im UN-Kaufrecht in Frage gestellt. Neben der Diskussion der verschiedenen Anknüpfungsmöglichkeiten für die Zinshöhe werden Einzelfragen wie das Problem des Zinsverbots in islamischen Staaten behandelt. Während für die Fälle, bei denen ein nationales Recht Vertragsstatut ist, von der Verfasserin die Anwendung dieses Rechts auch auf die Zinshöhe befürwortet wird, soll ihrer Ansicht nach in den Fällen, die dem UN-Kaufrecht unterliegen, das Recht des Währungslandes maßgebend sein.
Grundlegend werden zunächst Begriff, Geschichte und der Hintergrund für die Festlegung der nationalen gesetzlichen Zinssätze untersucht. Sodann wird unterschieden zwischen Verträgen, bei denen ein nationales Recht Vertragsstatut ist, und solchen, die dem UN-Kaufrecht unterliegen. Dabei wird die Anwendbarkeit der Normen des EGBGB zum internationalen Vertragsrecht auf die Lücken im UN-Kaufrecht in Frage gestellt. Neben der Diskussion der verschiedenen Anknüpfungsmöglichkeiten für die Zinshöhe werden Einzelfragen wie das Problem des Zinsverbots in islamischen Staaten behandelt. Während für die Fälle, bei denen ein nationales Recht Vertragsstatut ist, von der Verfasserin die Anwendung dieses Rechts auch auf die Zinshöhe befürwortet wird, soll ihrer Ansicht nach in den Fällen, die dem UN-Kaufrecht unterliegen, das Recht des Währungslandes maßgebend sein.