Die Reformen der Sexualdelikte seit den 1990er Jahren wollen einen umfassenden Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts unabhängig von Alter, Geschlecht oder beruflicher Betätigung im Milieu erreichen. Die Umsetzung der gesetzgeberischen Vorgaben in der Strafrechtsdogmatik offenbart jedoch ein zerrissenes Bild: neben Fortschritten gibt es Beharrungstendenzen, in Teilbereichen sogar Rückschritte. Diese Arbeit befasst sich mit einem solchen Rückschritt, nämlich der Wiederentdeckung der sexuellen Gewaltdelikte als "eigenhändige" Delikte und den damit verbundenen Restriktionen für Mittäter und…mehr
Die Reformen der Sexualdelikte seit den 1990er Jahren wollen einen umfassenden Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts unabhängig von Alter, Geschlecht oder beruflicher Betätigung im Milieu erreichen. Die Umsetzung der gesetzgeberischen Vorgaben in der Strafrechtsdogmatik offenbart jedoch ein zerrissenes Bild: neben Fortschritten gibt es Beharrungstendenzen, in Teilbereichen sogar Rückschritte. Diese Arbeit befasst sich mit einem solchen Rückschritt, nämlich der Wiederentdeckung der sexuellen Gewaltdelikte als "eigenhändige" Delikte und den damit verbundenen Restriktionen für Mittäter und Unterlassungstäter. Angesichts einer nahezu unbestrittenen Rechtsprechung übernimmt der Autor die Aufgabe, ausgehend von den historischen Wurzeln dieser Doktrin einem Anachronismus auf die Spur zu kommen, der für die materielle Beteiligungslehre zur Zerreißprobe werden könnte.
Der Autor: Arne Habenicht, geboren 1974 in Hildesheim, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Kiel. Von 2000 bis 2004 war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Institut für Sanktionenrecht und Kriminologie. Während des Juristischen Vorbereitungsdienstes in Hamburg absolvierte er u. a. Stagen in der Sonderabteilung «Sexualdelikte und Medizinalstraftaten» der Staatsanwaltschaft und an einem Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Seit 2006 ist er Mitarbeiter einer Kanzlei für Wirtschafts- und Wirtschaftsstrafrecht bei Hamburg.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt : Dirigierender Zuhälter und Freier als Mittäter bei erzwungener Prostitution - Historischer Ursprung der Eigenhändigkeitsdoktrin - Vom anachronistischen Verständnis der Rechtsprechung vom Regelbeispiel der Vergewaltigung in 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB als eigenhändigem Delikt - Das Nichtverhindern von sexuellen Gewalttaten im sozialen Nahraum als Sexualstraftat durch Unterlassen unter besonderer Berücksichtigung des Wächteramtes von Jugendämtern.
Aus dem Inhalt : Dirigierender Zuhälter und Freier als Mittäter bei erzwungener Prostitution - Historischer Ursprung der Eigenhändigkeitsdoktrin - Vom anachronistischen Verständnis der Rechtsprechung vom Regelbeispiel der Vergewaltigung in 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB als eigenhändigem Delikt - Das Nichtverhindern von sexuellen Gewalttaten im sozialen Nahraum als Sexualstraftat durch Unterlassen unter besonderer Berücksichtigung des Wächteramtes von Jugendämtern.
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