Presseunternehmen mit marktbeherrschender Stellung dürfen nach dem nordrhein-westfälischen Medienrecht keinen beherrschenden Einfluss auf Rundfunkveranstalter ausüben. Das Maß der Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk unterlag bisher einer Einzelfallentscheidung der Landesanstalt für Medien. Der Gesetzgeber in NRW hat die entsprechende Regelung nunmehr konkretisiert. Das hier abgedruckte Gutachten wurde im Vorfeld der Novellierung des Landesmedienrechts NRW im Auftrag des Ministers für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien angefertigt. Es beschreibt unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen rechtliche Möglichkeiten zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht bei Beteiligungen von Presseunternehmen am Rundfunk. Zugleich werden Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers ausgelotet und Lösungsmodelle ausgearbeitet.