Die Betriebsaufspaltung bezeichnet die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Betriebes auf zwei oder mehrere rechtlich selbständige Unternehmen. Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung ist die Betriebsaufspaltung in der Praxis mit enormer Unsicherheit behaftet. Oft wird sie gar nicht oder zu spät erkannt, zum Beispiel im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung. Eine - meist unfreiwillige - Beendigung kann aber enorme steuerliche Nachteile mit sich bringen. Das vorliegende Werk soll helfen, die Unklarheiten und Unsicherheiten, die durch eine steuerliche Betriebsaufspaltung entstehen können, rechtzeitig aufzuzeigen und Gefahren in der Praxis zu vermeiden.
Neben der typischen Betriebsaufspaltung, nämlich der Gründung einer personen- und beteiligungsidentischen GmbH durch ein Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft, gibt es zahlreiche weitere Gestaltungen, auf die die rechtlichen Grundsätze der Betriebsaufspaltung anzuwenden sind.
Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung sind eine sachliche und persönliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Eine sachliche Verflechtung entsteht, wenn mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Verfügung gestellt wird. Für die persönliche Verflechtung wird ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille vorausgesetzt. Hierbei gibt es bei der Feststellung von Stimmrechtsmehrheiten und der Zusammenrechnung von Stimmen verschiedener Personen zahlreiche Besonderheiten.
Neben der Haftungsbeschränkung als wichtigsten Grund gibt es zahlreiche weitere Gründe für das bewusste Gestalten einer Betriebsaufspaltung. Jedoch bringt sie auch gewichtige Nachteile mit sich, die es zu bedenken gilt. Insbesondere wegen der Gewerblichkeit des Verpachtungsunternehmens und der damit einhergehenden Betriebsvermögenseigenschaft der wesentlichen Betriebsgrundlagen wird in der Praxis häufig versucht, eine Betriebsaufspaltung zu vermeiden. Hierfür kommen das sogenannte Wiesbadener Model , die Aufnahmeeines Minderheitsgesellschafters oder die Zwischenschaltung einer Vermietungsgesellschaft in Betracht.
Aufgrund eines Urteils des BFH vom 22.04.2010 (V R 9/09) zur Personengruppentheorie im Rahmen der Umsatzsteuer ist die Diskussion über ein mögliches Ende der Betriebsaufspaltung in der Literatur wieder aufgelebt. Es bleibt abzuwarten, wie die Ertragssteuersenate des BFH mit genanntem Urteil umgehen. Eine wünschenswerte gesetzliche Verankerung oder zumindest eine konsistente Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung, die zu einer sicheren Planung für den Steuerpflichtigen führen würde, ist somit weiterhin nicht absehbar.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Neben der typischen Betriebsaufspaltung, nämlich der Gründung einer personen- und beteiligungsidentischen GmbH durch ein Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft, gibt es zahlreiche weitere Gestaltungen, auf die die rechtlichen Grundsätze der Betriebsaufspaltung anzuwenden sind.
Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung sind eine sachliche und persönliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Eine sachliche Verflechtung entsteht, wenn mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Verfügung gestellt wird. Für die persönliche Verflechtung wird ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille vorausgesetzt. Hierbei gibt es bei der Feststellung von Stimmrechtsmehrheiten und der Zusammenrechnung von Stimmen verschiedener Personen zahlreiche Besonderheiten.
Neben der Haftungsbeschränkung als wichtigsten Grund gibt es zahlreiche weitere Gründe für das bewusste Gestalten einer Betriebsaufspaltung. Jedoch bringt sie auch gewichtige Nachteile mit sich, die es zu bedenken gilt. Insbesondere wegen der Gewerblichkeit des Verpachtungsunternehmens und der damit einhergehenden Betriebsvermögenseigenschaft der wesentlichen Betriebsgrundlagen wird in der Praxis häufig versucht, eine Betriebsaufspaltung zu vermeiden. Hierfür kommen das sogenannte Wiesbadener Model , die Aufnahmeeines Minderheitsgesellschafters oder die Zwischenschaltung einer Vermietungsgesellschaft in Betracht.
Aufgrund eines Urteils des BFH vom 22.04.2010 (V R 9/09) zur Personengruppentheorie im Rahmen der Umsatzsteuer ist die Diskussion über ein mögliches Ende der Betriebsaufspaltung in der Literatur wieder aufgelebt. Es bleibt abzuwarten, wie die Ertragssteuersenate des BFH mit genanntem Urteil umgehen. Eine wünschenswerte gesetzliche Verankerung oder zumindest eine konsistente Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung, die zu einer sicheren Planung für den Steuerpflichtigen führen würde, ist somit weiterhin nicht absehbar.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.