Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 2,0, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit dem 1.1.2017 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien (DBA) anzuwenden. Das neue DBA wurde weitestgehend an das aktuelle Musterabkommen (MA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angepasst. Darüber hinaus wurden bereits Ergebnisse des Base Erosion and Profit Shifting-Projekts (BEPS) zur Bekämpfung der Steuerverkürzung und Gewinnverlagerung berücksichtigt. Noch bevor die BEPS Maßnahmen in das OECD-MA oder einem multilateralen Übereinkommen eingearbeitet wurden, wurden in dem neuen DBA die Empfehlungen der BEPS Maßnahmen implementiert. Daher wurde ebenfalls die BEPS Maßnahme 7, welche die Verhinderung der künstlichen Vermeidung einer Betriebsstätte betrifft, umgesetzt. Die BEPS Maßnahme 7 zielt insbesondere darauf ab, den in Art. 5 des DBA definierten Betriebsstättenbegriff weiter zu fassen, sodass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte eher erfüllt sind. Dadurch kann nach dem neuen DBA eine Betriebsstätte vorliegen, welche nach dem alten DBA nicht bestanden hat. Da das DBA als erstes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, in dem der Betriebsstättenbegriff nach der BEPS Maßnahme 7 aufgenommen wurde, bestehen Zweifelsfragen bzgl. der Auslegung und Anwendungsmöglichkeiten dieser Vorschrift. Zweifelhaft ist, ob die Umsetzung der BEPS Maßnahme 7 zu dem gewünschten Ziel führt und welche Probleme in der Praxis damit einhergehen.
Steht fest, dass eine Betriebsstätte vorliegt, ist zu bestimmen, wie die Betriebsstättengewinne auf die Betriebsstätte und das Stammhaus aufzuteilen sind. Es wurde in 2014 eine Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) und 2016 ein BMF-Schreiben erlassen. Durch die Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs führen bestimmte Aktivitäten zu einer Betriebsstätte, die es zuvor von der Art nicht gegeben hat. Darunter fallen insbesondere die Betriebsstätten abhängiger Agenten und zukünftig nicht mehr befreite Hilfstätigkeiten bzw. Tätigkeiten vorbereitender Art. Es ist fraglich, wie bei diesen neu entstehenden Betriebsstätten nach BEPS eine Gewinnzurechnung vorzunehmen ist. Zudem ist zu prüfen, ob die entsprechenden Vorschriften für die Gewinnaufteilung auf diese Betriebsstätten anzuwenden bzw. wie diese auszulegen sind und ob es durch diese Neuerungen zu Nachteilen für den Steuerpflichtigen kommen kann. In dieser Arbeit werden diese Zweifelsfragen und Problemstellungen genauer betrachtet.
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Steht fest, dass eine Betriebsstätte vorliegt, ist zu bestimmen, wie die Betriebsstättengewinne auf die Betriebsstätte und das Stammhaus aufzuteilen sind. Es wurde in 2014 eine Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) und 2016 ein BMF-Schreiben erlassen. Durch die Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs führen bestimmte Aktivitäten zu einer Betriebsstätte, die es zuvor von der Art nicht gegeben hat. Darunter fallen insbesondere die Betriebsstätten abhängiger Agenten und zukünftig nicht mehr befreite Hilfstätigkeiten bzw. Tätigkeiten vorbereitender Art. Es ist fraglich, wie bei diesen neu entstehenden Betriebsstätten nach BEPS eine Gewinnzurechnung vorzunehmen ist. Zudem ist zu prüfen, ob die entsprechenden Vorschriften für die Gewinnaufteilung auf diese Betriebsstätten anzuwenden bzw. wie diese auszulegen sind und ob es durch diese Neuerungen zu Nachteilen für den Steuerpflichtigen kommen kann. In dieser Arbeit werden diese Zweifelsfragen und Problemstellungen genauer betrachtet.
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