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Gestützt auf frühe Entscheidungen des RG und des BGH wird in der Beurkundung heute kein materielles Formerfordernis der nach 925 Abs. 1 BGB notariell erklärten Auflassung gesehen. Da die Auflassung jedoch wegen der Vorgaben des Grundbuchverfahrensrechts dem Grundbuchamt in beurkundeter Form nachzuweisen ist (
20, 29 GBO), steht die Auflassung in der Praxis gleichwohl unter einem faktischen Beurkundungszwang. Frederik Pajunk deckt die Unzulänglichkeiten dieser Konstruktion mit Blick auf das materielle Recht auf. Im Ergebnis tritt er für die Beurkundung als materielles Formerfordernis der
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Produktbeschreibung
Gestützt auf frühe Entscheidungen des RG und des BGH wird in der Beurkundung heute kein materielles Formerfordernis der nach
925 Abs. 1 BGB notariell erklärten Auflassung gesehen. Da die Auflassung jedoch wegen der Vorgaben des Grundbuchverfahrensrechts dem Grundbuchamt in beurkundeter Form nachzuweisen ist (

20, 29 GBO), steht die Auflassung in der Praxis gleichwohl unter einem faktischen Beurkundungszwang. Frederik Pajunk deckt die Unzulänglichkeiten dieser Konstruktion mit Blick auf das materielle Recht auf. Im Ergebnis tritt er für die Beurkundung als materielles Formerfordernis der Auflassung ein, wobei er eine tragfähige Begründung aus der ratio legis der maßgeblichen Vorschriften entwickelt. Zugleich zeigt Pajunk praktische Konsequenzen seiner Lösung auf. Dies gilt etwa für die Herstellung des Gleichklangs zwischen
873 Abs. 2 und
925 Abs. 1 BGB mit Blick auf den Eintritt der Bindung an die Auflassung sowie für die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Fallder Formnichtigkeit - ein Ziel, das das RG einst auf der Grundlage einer überkommenen Dogmatik zur Form der Rechtsgeschäfte zur Aufgabe des materiellen Beurkundungszwangs bei der Auflassung verleitet haben mag.
Rezensionen
»Die vorliegende Dissertation kritisiert mit Recht ein über lange Zeit selbstverständlich gewordenes Verständnis des § 925 Abs. 1 BGB. Auch wer Pajunk im Ergebnis nicht folgen mag, muß sich mit den von ihm erhobenen Einwänden auseinander setzen.«
Prof. Dr. Volker Lipp; in: Deutsche Notar-Zeitschrift, 3/2003