Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Universität zu Köln (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit der Thematik der Beweislastumkehr i. S. v. § 476 BGB und der Entscheidung des EuGH vom 04.06.2015 zur Auslegung des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die ihre Wirkungen auf das deutsche Recht entfalten wird. Wir leben in einer Gesellschaft, in der jeder auch Verbraucher ist. Der Verbraucher gehört zu den Personengruppen, die von dem Rechtsystem besonders geschützt werden sollen. Ihm soll beim Erwerb von Gütern die Wahl- und Entscheidungsfreiheit gewährleistet werden, indem er vor Täuschungen, unlauteren und irreführenden Marktstrategien des Unternehmers geschützt wird. Aufgrund weltweit schnellerer Erreichbarkeit zu den Gütern und der Erhöhung Dienstleistungsqualität ist der Konsum nie so bedeutsam und interessant als denn je. Dies macht den Schutz des Verbrauchers beim grenzüberschreitenden Einkauf erforderlich. Mit diesem Ziel wurde die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG am 22.05.1999 erlassen. Sie ist die erste Grundlage des Europäischen Vertragsrechts. Die auf Art. 5 III dieser RL beruhende Regelung des § 476 BGB ist eine der umstrittensten Vorschriften des neuen Schuldrechts. Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war § 476 BGB der Gegenstand von mehreren Entscheidungen des BGH sowie unzähligen Instanzgerichtlichen Urteilen. In diesen Sachverhalten ging es überwiegend um Gebrauchtwagenkäufe. Das Vorliegen eines Mangels, die Anwendbarkeit des § 476 BGB und die Reichweite der Vermutung stellen die zentralen Probleme dieser Entscheidungen dar. Nach der Regelung des § 363 BGB obliegt dem Käufer die Beweislast für das Vorliegen des Mangels beim Gefahrübergang. Die Regelung des § 476 BGB stellt von diesem Grundsatz eine Abweichung dar. Danach "zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar." Somit regelt sie eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers. Um in diesen Genuss der Sonderregeln der §§ 474-477 BGB zu kommen, muss ein Verbraucher zunächst von einem Unternehmer eine bewegliche Sache gekauft haben. Nach der Erfüllung der Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs ist auf die Frage der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB zu gehen, deren Behandlung den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet. Dabei rückt die Widerlegung der Vermutung i. S. v. § 476 BGB in den Vordergrund.
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