Der Autor befaßt sich mit der Frage, ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche auf Veranlassung des Erklärenden bis nach dessen Tod zurückgehalten worden ist (»postmortale Willenserklärung«), mit ihrem Zugang gemäß § 130 Abs. 2 BGB wirksam werden kann.
Dazu widmet er sich zunächst der historischen Entwicklung, die zur Schaffung des § 130 Abs. 2 BGB geführt hat, stellt danach den Stand von Rechtsprechung und Lehre dar und versucht schließlich, das Problem durch Auslegung der Norm selbst zu klären. Dabei zeigt sich, daß die lebzeitige Abgabe bei einer bis nach dem Tod zurückgehaltenen Willenserklärung zweifelhaft ist. Der Verfasser meint, eine empfangsbedürftige Willenserklärung sei so lange nicht objektiv abgegeben, wie sie der Erklärende selbst zurückhalte oder zurückhalten lasse. Außerdem fehle es bei »postmortalen Willenserklärungen« zu Lebzeiten des Erklärenden an dem subjektiven Element der Abgabe. Dieses bestehe in dem Willen, den ungehinderten Zugang der Erklärung zu ermöglichen (Abgabewille). Der Zugang »postmortaler Willenserklärungen« sei aber nur aufschiebend befristet gewollt, so daß jedenfalls vor Ablauf der Frist (Tod des Erklärenden) kein Abgabewille des Erklärenden vorliege.
Dazu widmet er sich zunächst der historischen Entwicklung, die zur Schaffung des § 130 Abs. 2 BGB geführt hat, stellt danach den Stand von Rechtsprechung und Lehre dar und versucht schließlich, das Problem durch Auslegung der Norm selbst zu klären. Dabei zeigt sich, daß die lebzeitige Abgabe bei einer bis nach dem Tod zurückgehaltenen Willenserklärung zweifelhaft ist. Der Verfasser meint, eine empfangsbedürftige Willenserklärung sei so lange nicht objektiv abgegeben, wie sie der Erklärende selbst zurückhalte oder zurückhalten lasse. Außerdem fehle es bei »postmortalen Willenserklärungen« zu Lebzeiten des Erklärenden an dem subjektiven Element der Abgabe. Dieses bestehe in dem Willen, den ungehinderten Zugang der Erklärung zu ermöglichen (Abgabewille). Der Zugang »postmortaler Willenserklärungen« sei aber nur aufschiebend befristet gewollt, so daß jedenfalls vor Ablauf der Frist (Tod des Erklärenden) kein Abgabewille des Erklärenden vorliege.