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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Pforzheim (unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Problemstellung: Im Zuge der Entwicklung hin zu einer Dienstleistungs-, Hochtechnologie- und Wissensgesellschaft haben immaterielle Werte wie bspw. Patente, Lizenzen, Marken und Humankapital stetig an Bedeutung gewonnen und die früher dominierende Stellung materieller Werte abgelöst. Demzufolge wird der Wert eines Unternehmens heutzutage vorwiegend von immateriellen Werten geprägt. Vor diesem Hintergrund stellt sich…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Pforzheim (unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Problemstellung:
Im Zuge der Entwicklung hin zu einer Dienstleistungs-, Hochtechnologie- und Wissensgesellschaft haben immaterielle Werte wie bspw. Patente, Lizenzen, Marken und Humankapital stetig an Bedeutung gewonnen und die früher dominierende Stellung materieller Werte abgelöst.
Demzufolge wird der Wert eines Unternehmens heutzutage vorwiegend von immateriellen Werten geprägt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach einer sachgerechten bilanziellen Behandlung dieser, von der Literatur oftmals als zentrale Werttreiber eines Unternehmens betrachteten, Werte. Die Beantwortung dieser Frage gestaltet sich jedoch schwierig und ist umstritten. Zurückzuführen ist dies auf die Eigenschaft der Immaterialität, die in vielen Fällen mit Kurzlebigkeit oder einer starken Unternehmensspezifizierung verbunden ist. Ein einheitliches Vorgehen bei der Identifizierung, Aktivierung und Bewertung ist anhand der damit verbundenen Objektivierungsprobleme kaum möglich. Nicht ohne Grund werden immaterielle Werte deshalb in der Literatur oftmals als die ewigen Sorgenkinder der Bilanzierung bezeichnet.
Zudem fordert die voranschreitende Globalisierung auf den Güter- und Kapitalmärkten die bilanzielle Behandlung immaterieller Werte nicht nur national, sondern vielmehr auch aus einem internationalen Blickwinkel zu betrachten.
So wurde im Rahmen des KapAEG der, bis zum 31.12.2004 befristete,
292a in das HGB aufgenommen. Hierdurch war es börsennotierten deutschen Mutterunternehmen erstmals möglich, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, statt eines konsolidierten HGB-Abschlusses einen Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (d.h. nach IFRS oder US-GAAP) aufzustellen.
Mit dem KapCoRiLiG wurde diese Regelung auf kapitalmarktorientierte deutsche Mutterunternehmen erweitert.
Mittlerweile wurde durch die Verordnung der Europäischen Union vom 19.07.2002 beschlossen, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet sind, ihren Konzernabschluss für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen nach IFRS aufzustellen. Darüber hinaus wurde ein Mitgliedstaatenwahlrecht eingeräumt, das die Anwendung der IFRS für bestimmte Unternehmen erst für Geschäftsjahre vorschreibt, die nach dem 31.12.2006 beginnen.
Ferner wurde für Einzel- und konsolidierte Abschlüsse von nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen in Art. 5 der EU-Verordnung ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die Aufstellung eines IFRS-Abschlusses eingeräumt. Dieses wurde mit Verabschiedung des BilReG am 26.11.2004 in nationales Recht umgesetzt. Für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen besteht daher gem.
315a Abs. 3 HGB die Möglichkeit, für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, anstelle eines HGB-Abschlusses, freiwillig einen IFRS-Abschluss zu erstellen. Die Erstellung eines befreienden Einzelabschlusses nach IFRS wird hingegen nicht ermöglicht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Einzelabschluss, im Gegensatz zum Konzernabschluss, eine Zahlungsbemessungsfunktion hat. Das Ergebnis des Einzelabschlusses ist Grundlage der Ausschüttungsbemessung und über die materielle Maßgeblichkeit nach
5 Abs. 1 EStG auch Grundlage der Besteuerung. Für große Kapitalgesellschaften kann allerdings die Bundesanzeiger-Publizitätspflicht gem.
325 Abs. 2 HGB alternativ durch einen IFRS-Abschluss erfüllt werden. Die Einreichung eines HGB-Abschlusses beim Handelsregister ist allerdings weiterhin vorgeschrieben.
Die Relevanz der Arbeit ergibt sich somit einerseits aus der wachsenden Bedeutung immaterieller Werte für die Rechnungslegungspraxis und andererseits aus der zunehmenden Bedeutung der IFRS für deutsche Unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist es ...
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