Bachelorarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,1, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die EU-Verordnung Nr. 1606/2002 vom 19.07.2002 wurde bekannt, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen ab dem 01.01.2005 ihren Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards aufstellen müssen. Die Erstellung nach IFRS, soll die Harmonisierung von Unternehmen im globalen Kontext fördern, sodass eine Standardisierung, Transparenz und Vergleichbarkeit zwischen Abschlüssen geschaffen wird und eine Zeit- und Kostenersparnis für das zu erstellende Unternehmen entsteht. Zu beachten ist, dass nur der Konzernabschluss nach IFRS für kapitalmarktorientierte Unternehmen zu erstellen ist und nicht der Jahresabschluss selbst. Alle inländischen Unternehmen eines Konzerns müssen nämlich ihren Jahresabschluss nach Vorschriften des §§ 238 ff. HGB aufstellen; Ausnahmen bestehen für Einzelkaufleute nach § 241 a HGB. Dieser Jahresabschluss nach HGB der jeweiligen Unternehmen, ist für die Erstellung der Steuerbilanz bzw. der steuerlichen Gewinnermittlung maßgeblich nach § 5 (1) EStG. Dadurch, dass die laufenden Ertragsteuern aus der Steuerbilanz ermittelt werden, stehen die Ertragsteuern in der IFRS-Bilanz in keiner sinnvollen Relation zum Ergebnis nach IFRS. Zudem sind die Adressaten und die Zielsetzung von IFRS-Bilanz und Steuerbilanz verschieden. Die IFRS-Bilanz dient in erster Linie der Informationsvermittlung an Abschlussadressaten des jeweiligen Konzernabschlusses, wohingegen die Steuerbilanz dem Fiskus als Grundlage für die Besteuerung dient. Wie bei den Zielsetzungen, verfolgen beide Rechenwerke abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften, wodurch es zu einer Diskrepanz zwischen steuerrechtlicher Einkommensermittlung und Bilanzierung im Einzel- bzw. Konzernabschluss kommt. Diese Diskrepanzen bilden zugleich die Ursache und Notwendigkeit von latenten Steuern. Damit eine sinnvolle Relation zwischen dem IFRS-Ergebnis und den ausgewiesenen Ertragsteuern hergestellt und das oberste Gebot der Informationsvermittlung an den Abschlussadressaten bewahrt wird, werden latente Steuerabgrenzungsposten im Konzernabschluss nach IFRS gebildet.
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