Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Technische Akademie Wuppertal e.V., Veranstaltung: Bilanzierung und Bilanzanalyse, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Darstellung bzw. der Bewertung eines Unternehmens sind nichtmehr nur die materiellen Vermögensgegenstände von Bedeutung, sondernauch die immateriellen Vermögensgegenstände tragen einen großen Teilzum Unternehmenswert bei. Denn Betriebe werden nicht nur danach bewertet,welche materiellen Vermögensgegenstände in der Bilanz erfasstsind. Bedeutungsvoll sind auch immaterielle Faktoren, wie beispielsweiseInnovationsfähigkeit, Know-how der Mitarbeiter oder ein aufgebauter Kundenstamm.Selbst geschaffene Vermögensgegenstände sind wichtige Bestandteileeiner Unternehmung. Wurden früher nur die materiellen Vermögensgegenständein der Bilanz beachtet, wurde diese Möglichkeit mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz(BilMoG) auch für die immateriellen Vermögensgegenständegeschaffen. Jedoch muss jedes Unternehmen für sichabwägen, ob eine Aktivierung und die damit verbundene aufwendige Dokumentationsinnvoll ist und in welcher Form aktiviert werden soll. Das Gesetzbietet verschiedene Ermessensspielräume und die Betriebe müssenbilanzpolitische Entscheidungen treffen.In der vorliegenden Arbeit werden die Möglichkeiten der Aktivierung vonselbst geschaffenen materiellen wie auch immateriellen Vermögensgegenständenim Anlagevermögen betrachtet. Durch das geschaffene Aktivierungswahlrechtvon immateriellen Vermögensgegenständen ergeben sichmehr Wege für Unternehmen, sich in ihrem Jahresabschluss darzustellen.Jedoch bringen die Chancen der Aktvierung auch Pflichten und einen damitverbundenen Aufwand mit sich. Ziel dieser Arbeit ist es, den Leser mit demThema der Bilanzierung von selbst geschaffenen Vermögensgegenständenim Anlagevermögen vertraut zu machen und die Chancen als auch Risikender bilanzpolitischen Entscheidung für oder gegen eine Bilanzierung zubetrachten. Die Arbeit basiert auf den Richtlinien für national tätige Unternehmen.Die Vorgaben aus IFRS bleiben unberücksichtigt.Der handelsrechtliche Begriff "Vermögensgegenstand" und der steuerrechtlicheBegriff "Wirtschaftsgut" sind als identisch zu betrachten.Wenn nichts anderes angegeben, beziehen sich die Gesetzesangaben desHandelsgesetzes immer auf die neue Fassung nach BilMoG.
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