Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen die Vertragsparteien an einen wegen eines Formverstoßes an sich gem.
125 BGB nichtigen Vertrag ausnahmsweise doch nach Treu und Glauben gebunden sein können, ist bis heute durch Rechtsprechung und Lehre keiner rational überzeugenden Lösung zugeführt worden. Der Verfasser arbeitet ausgehend von den Motiven des Gesetzgebers feste Voraussetzungen für eine Überwindung der Formnichtigkeit nach Treu und Glauben heraus. Am Beispiel des
313 BGB a.F./
311 b I BGB n.F. bringt er diese Voraussetzungen durch die Bildung von Fallgruppen zur praktischen Anwendung. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, daß nur in drei Fallgruppen von der Formnichtigkeit abgesehen werden kann und stellt die Rechtsfolgen der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Nach der Lösung des Verfassers ist die ständige Rechtsprechung des BGH zum untersuchten Problemkreis nicht zu halten.
125 BGB nichtigen Vertrag ausnahmsweise doch nach Treu und Glauben gebunden sein können, ist bis heute durch Rechtsprechung und Lehre keiner rational überzeugenden Lösung zugeführt worden. Der Verfasser arbeitet ausgehend von den Motiven des Gesetzgebers feste Voraussetzungen für eine Überwindung der Formnichtigkeit nach Treu und Glauben heraus. Am Beispiel des
313 BGB a.F./
311 b I BGB n.F. bringt er diese Voraussetzungen durch die Bildung von Fallgruppen zur praktischen Anwendung. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, daß nur in drei Fallgruppen von der Formnichtigkeit abgesehen werden kann und stellt die Rechtsfolgen der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Nach der Lösung des Verfassers ist die ständige Rechtsprechung des BGH zum untersuchten Problemkreis nicht zu halten.