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Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2014 erstmalig eingehend in zwei Urteilen mit der Bundesversammlung beschäftigt. Als reines Kreationsorgan habe es bei seiner einzigen Funktion - der Wahl des Bundespräsidenten gemäß Art. 54 GG - die besondere Würde des Amtes zu unterstreichen. Als ein eigentümlicher, demokratisch veredelter Rückgriff auf das Erbe der konstitutionellen Monarchie sei diese Wahl alles in allem eine Kür. Diese These kann verfassungsgeschichtlich nicht gestützt werden, vielmehr zeigen sich auch markante Parallelen zu einem Parlament. Die staatsrechtliche Analyse spricht in der…mehr

Produktbeschreibung
Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2014 erstmalig eingehend in zwei Urteilen mit der Bundesversammlung beschäftigt. Als reines Kreationsorgan habe es bei seiner einzigen Funktion - der Wahl des Bundespräsidenten gemäß Art. 54 GG - die besondere Würde des Amtes zu unterstreichen. Als ein eigentümlicher, demokratisch veredelter Rückgriff auf das Erbe der konstitutionellen Monarchie sei diese Wahl alles in allem eine Kür.
Diese These kann verfassungsgeschichtlich nicht gestützt werden, vielmehr zeigen sich auch markante Parallelen zu einem Parlament. Die staatsrechtliche Analyse spricht in der Gesamtschau für eine Charakterisierung als »Organ mixtum compositum«. Als solches vereinigt das oberste Bundesorgan parlaments- und kürähnliche Elemente. Dies hat je nach Verfahrensstand im Ablauf einer Bundesversammlung weitreichende Folgen: Der Sitzungsleitung und den Mitgliedern sind unterschiedliche und umfassende Befugnisse u.a. in Bezug auf Antrags- und Ausspracherechte zuzugestehen, die künftig zu beachten sind.

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Autorenporträt
Benedikt Ernst Rudolf Eibach studierte bis Ende 2016 Rechtswissenschaften an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover. Nach dem ersten Staatsexamen arbeitete er bis Mitte 2019 promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Sozialrecht. Sein zweites Staatsexamen legte er als Rechtsreferendar Ende 2021 am Oberlandesgericht Celle ab. Seit 2022 ist er in Hamburg als Rechtsanwalt für eine international ausgerichtete Wirtschaftskanzlei tätig.
Rezensionen
»Die nächste Bundesversammlung wird zwar (voraussichtlich) erst im Jahr 2027 stattfinden: wer sich aber schon heute mit ihr befassen möchte (oder befassen muss), findet in vorliegender Arbeit nicht nur ein ideales Drehbuch, sondern wird auch für alle mit ihr möglicherweise verbundenen Probleme sensibilisiert und beraten. Denn das ist Eibach auch: ein Kommentar zu Art. 54 GG und zu den 14 Paragraphen des BPWahlG!« Dr. Michael Fuchs, in: Deutsches Verwaltunsgblatt, 18/2024