
Die Business Judgment Rule als typübergreifendes Institut.
Dissertationsschrift
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Die Business Judgment Rule gem.93 Abs. 1 S. 2 AktG ist bereits seit mehr als zehn Jahren Bestandteil des deutschen Aktienrechts. Dagegen ist die Anwendung der Business Judgment Rule auf andere Gesellschaftsformen weitestgehend ungeklärt. Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor anhand der Legitimationsgrundlagen des93 Abs. 1 S. 2 AktG, ob die Business Judgment Rule, die zu einer Haftungserleichterung für den aktienrechtlichen Vorstand im Rahmen von unternehmerischen Entscheidungen führt, auf die Geschäftsleiter der monistischen SE, der GmbH, der Genossenschaft, der Stiftung, des Vereins...
Die Business Judgment Rule gem.
93 Abs. 1 S. 2 AktG ist bereits seit mehr als zehn Jahren Bestandteil des deutschen Aktienrechts. Dagegen ist die Anwendung der Business Judgment Rule auf andere Gesellschaftsformen weitestgehend ungeklärt. Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor anhand der Legitimationsgrundlagen des
93 Abs. 1 S. 2 AktG, ob die Business Judgment Rule, die zu einer Haftungserleichterung für den aktienrechtlichen Vorstand im Rahmen von unternehmerischen Entscheidungen führt, auf die Geschäftsleiter der monistischen SE, der GmbH, der Genossenschaft, der Stiftung, des Vereins und der Personengesellschaften anwendbar ist. Aufgrund dieser beispielhaften Untersuchung hat der Autor im Ergebnis festgehalten, dass die Business Judgment Rule kein aktienrechtsspezifisches, sondern vielmehr ein typübergreifendes Institut ist und auch in anderen Rechtsformen als der Aktiengesellschaft unter Beachtung von bestimmten Modifikationen zu Haftungserleichterungen führt.
93 Abs. 1 S. 2 AktG ist bereits seit mehr als zehn Jahren Bestandteil des deutschen Aktienrechts. Dagegen ist die Anwendung der Business Judgment Rule auf andere Gesellschaftsformen weitestgehend ungeklärt. Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor anhand der Legitimationsgrundlagen des
93 Abs. 1 S. 2 AktG, ob die Business Judgment Rule, die zu einer Haftungserleichterung für den aktienrechtlichen Vorstand im Rahmen von unternehmerischen Entscheidungen führt, auf die Geschäftsleiter der monistischen SE, der GmbH, der Genossenschaft, der Stiftung, des Vereins und der Personengesellschaften anwendbar ist. Aufgrund dieser beispielhaften Untersuchung hat der Autor im Ergebnis festgehalten, dass die Business Judgment Rule kein aktienrechtsspezifisches, sondern vielmehr ein typübergreifendes Institut ist und auch in anderen Rechtsformen als der Aktiengesellschaft unter Beachtung von bestimmten Modifikationen zu Haftungserleichterungen führt.
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