Nur wenige Kapitel der Nahrungsmittel-Chemie haben sieh bis in die Neuzeit einer so umfangreiehen und eingehenden Bearbeitung zu erfreuen gehabt wie die Chemie des Weines; iiberaus zahlreich sind die Abhandlungen, die sich mit der Bestimmung oder dem Nachweise einzelner Weinbestandtheile und mit der Beurtheilung der Untersuchungsergebnisse be fassen. Verhaltnissmllssig friih brach sich die Ueberzeugung Bahn, dass es nothwendig sei, beziiglich der bei der Unter suchung des Weines anzuwendenden Verfahren gewisse Verein barungen zu treffen. Es ergab sich namlich, dass zahlreiche bei der Weinuntersuchung iibliche Verfahren nicht zu absolut genauen Ergebnissen fiihrten, dass man aber zu relativ, ge wissermassen konventionell richtigen Ergebnissen gelangte, wenn man diese Verfahren stets peinlich genau in gleicher Weise ausfiihrte. Ais bekanntestes Beispiel hierfiir kann die Bestimmung des Extraktes in ausgegohrenen Weinen angefiihrt werden. Aehnlich Hegen die Verhaltnisse auch bei anderen Verfahren der Untersuchung, nicht allein des Weines, sondern fast aIler iibrigen Nahrungsmitteln; in den Fallen, wo wirklieh exakte Verfahren fehlen, muss man sich mit solchen behelfen, die konventionell brauchbare Ergebnisse Hefern. Da gesetz liehe Vorschrii'ten, die fiir die Untersuehung der Nahrungs mittel u. s. w. massgebend waren, bis vor Kurzem nur fiir einzelne Gegenstande (Untersuchung des Petroleums und Be stimmung des Arsens in Farben) bestanden, konnten die Nah rungsmittel-Chemiker die ihnen entgegenstehenden Schwierig keiten nur auf dem Wege der freien Vereinbarung iiberwinden. Dieser Weg wurde auch bei der Untersuchung des Weines eingeschlagen. Hier sind die Vereinbarungen der bayerischen 1 Vorwort.
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