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Wenn Forderung und Schuld in einer Person zusammentreffen, erlischt die Verbindlichkeit, und wenn Eigentum und Belastung sich in einer Hand vereinigen, erlischt das beschränkte dingliche Recht. Der Erlöschensgrund der Konfusion, den auch das moderne Recht kennt, ist römisches Erbe.
Bisher fehlte eine umfassende Darstellung der modernen Romanistik zu diesem Thema. Die vorliegende Arbeit unternimmt es, mit den Methoden moderner Romanistik das gesamte Material des klassischen römischen Rechts in geordnetem Zusammenhang aufzuarbeiten. Dabei wird sowohl die dingliche wie auch die obligatorische…mehr

Produktbeschreibung
Wenn Forderung und Schuld in einer Person zusammentreffen, erlischt die Verbindlichkeit, und wenn Eigentum und Belastung sich in einer Hand vereinigen, erlischt das beschränkte dingliche Recht. Der Erlöschensgrund der Konfusion, den auch das moderne Recht kennt, ist römisches Erbe.

Bisher fehlte eine umfassende Darstellung der modernen Romanistik zu diesem Thema. Die vorliegende Arbeit unternimmt es, mit den Methoden moderner Romanistik das gesamte Material des klassischen römischen Rechts in geordnetem Zusammenhang aufzuarbeiten. Dabei wird sowohl die dingliche wie auch die obligatorische Konfusion eingehend untersucht. Die Arbeit zeigt die außerordentlich differenzierte Behandlung der Konfusion durch die römische Jurisprudenz: Sie stellt die Wirkung der Konfusion nicht in Frage, korrigiert sie aber, wo immer sie zu einem unangemessenen Ergebnis führte. Dabei greift sie je nach Fallkonstellation zu den unterschiedlichsten Mitteln. Es ergibt sich das Bild eines in der historischen Entwicklung immer selbstbewußteren und freieren Umgangs der Jurisprudenz mit einer institutionellen Vorgabe.

Die Arbeit zeigt aber auch, daß bestimmte Teilaspekte, die bisher immer der Konfusion zugerechnet wurden, wie etwa die unechte Bürgschaftskonfusion, von der römischen Jurisprudenz nicht als Konfusion betrachtet wurden. Am Schluß der Arbeit wird zum einen die dogmengeschichtliche Entwicklung der Konfusion im 19. Jahrhundert und zum anderen die Entwicklung des Begriffs confusio nachgezeichnet, wie sie sich nach den römischen Juristenschriften darstellt.
Rezensionen
»Dem Verf. ist es geglückt, die schwierige Querschnittsmaterie der Konfusion, welche beinahe das gesamte Privatrecht berührt, gut zu gliedern und übersichtlich dazustellen. Er hat die vorhandene, zum Teil ältere Literatur reichlich mit kritisch geschärftem Blick und Abstand reflektiert. Klarheit und Prägnanz der Sprache runden das positive Bild seines Werkes ab, das nunmehr unser Wissen zur Lehre der Konfusion mehrt und korrigiert, da es sich auf die Methoden der modernen Romanistik, vor allem auf eine konservierende Textkritik stützt.«
Hannes Hinker, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, 115/1998