Der Vorstand einer Aktiengesellschaft befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen Aufgabenwahrnehmung und Aufgabenübertragung. Einerseits liegt die Steuerung der Gesellschaft allein bei ihm. Andererseits ist die Delegation ein zwingend erforderliches Organisationsmittel. Die überwiegende Ansicht stellt auf die Leitungsanordnung des
76 Abs. 1 AktG ab, aus der nicht delegierbare Leitungsaufgaben folgen sollen, die der Vorstand von delegierbaren Geschäftsführungsaufgaben abgrenzen muss. Dies bereitet dem Vorstand nicht unerhebliche Schwierigkeiten, da der Leitungsbegriff keinesfalls ausgedeutet ist. Die Arbeit untersucht daher das Verhältnis von Leitung und Geschäftsführung im Lichte der Methodenlehre. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Leitungsbegriff keine selbständige Bedeutung hat und somit für die Delegation unerheblich ist. Im Anschluss formuliert die Arbeit Anforderungen an die zulässige Delegation. Maßgeblich ist insbesondere die Kontrolle des Delegationsadressaten.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
76 Abs. 1 AktG ab, aus der nicht delegierbare Leitungsaufgaben folgen sollen, die der Vorstand von delegierbaren Geschäftsführungsaufgaben abgrenzen muss. Dies bereitet dem Vorstand nicht unerhebliche Schwierigkeiten, da der Leitungsbegriff keinesfalls ausgedeutet ist. Die Arbeit untersucht daher das Verhältnis von Leitung und Geschäftsführung im Lichte der Methodenlehre. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Leitungsbegriff keine selbständige Bedeutung hat und somit für die Delegation unerheblich ist. Im Anschluss formuliert die Arbeit Anforderungen an die zulässige Delegation. Maßgeblich ist insbesondere die Kontrolle des Delegationsadressaten.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.