Der Autor setzt die neue deliktische Grundanknüpfung im Internationalen Privatrecht (IPR) nach der Rom II-VO in Beziehung sowohl zur Rom I-VO als auch zum Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) der EuGVO. Die Spannungen und Fragen aus dieser Gesamtbetrachtung sind Schwerpunkt der Arbeit. Zunächst wird die Entscheidung der Rom II-VO für eine Erfolgsortanknüpfung im Gegensatz zur deutschen Ubiquitätslösung untersucht. Sodann wird auf die Regelungstechnik sachbereichsspezifischer Sonderanknüpfungen, sogenannter Sonderkollisionsnormen, eingegangen. Im Zusammenspiel mit der EuGVO plädiert der Autor für eine umfassende Entscheidungsbefugnis der Gerichte an allen Erfolgsorten und für eine Abkehr von der Shevill-Doktrin. Eingehend wird das Verhältnis der beiden Rom-Schwesterverordnungen diskutiert. Dabei wird besonderes Augenmerk auf vorvertragliche Schuldverhältnisse gelegt.