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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Bundesministerium der Finanzen weist die Finanzämter an, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, welche im Zusammenhang mit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer stehen, unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien stattzugeben.1 Hintergrund ist, dass der Senat des Bundesfinanzhofes mit Beschluss vom 25.08.2009 zu Gunsten eines Steuerpflichtigen Lehrerehepaares entschieden hat. Das Ehepaar kann die Aussetzung der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Bundesministerium der Finanzen weist die Finanzämter an, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, welche im Zusammenhang mit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer stehen, unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien stattzugeben.1 Hintergrund ist, dass der Senat des Bundesfinanzhofes mit Beschluss vom 25.08.2009 zu Gunsten eines Steuerpflichtigen Lehrerehepaares entschieden hat. Das Ehepaar kann die Aussetzung der Vollziehung für Aufwendungen ihres häuslichen Arbeitszimmer beantragen, weil die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG n.F. zweifelhaft ist.2 Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes lässt Steuerpflichtige, welche ihre Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer vor dem Jahressteuergesetzt 2007 geltend machen konnten, auf eine Verfassungswidrigkeit hoffen.In dieser Arbeit wollen wir uns näher mit der derzeitigen Rechtslage zur Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers beschäftigen. Zunächst sollen in Kapitel zwei der Grundsatz und die Entstehung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG beschrieben werden. Nachdem das Grundprinzip näher gebracht wurde, soll die grundlegende und aktuelle Problematik des häuslichen Arbeitszimmers kritisch betrachtet werden. Zum Schluss wird in Kapitel drei das verfahrensrechtliche Vorgehen näher gebracht. In diesem Kapitel wird erläutert, welche Möglichkeiten Betroffene haben, um gegen die Neuregelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG vorzugehen.[...]1 Vgl. BMF v. 06.10.2009, Gz IV A 3 - S 0623/09/10001.2 Vgl. BFH v. 25.08.2009 - VI B 69/09.
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