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In den vergangenen Jahrzehnten hat die deutsche Asylrechtsprechung ein festes Gerüst asylrechtlicher Rechtsfiguren und Auslegungsgrundsätze geschaffen, dessen tragende Pfeiler auf einer in weiten Teilen völlig eigenständigen Interpretation maßgeblicher Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention beruhen. Der Prozess der Harmonisierung des Flüchtlingsrechts auf europäischer Ebene und vor allem die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Qualifikationsrichtlinie) als eines der zentralen Elemente dieser Asylrechtsharmonisierung verlangen der deutschen Asylrechtsprechung eine…mehr

Produktbeschreibung
In den vergangenen Jahrzehnten hat die deutsche Asylrechtsprechung ein festes Gerüst asylrechtlicher Rechtsfiguren und Auslegungsgrundsätze geschaffen, dessen tragende Pfeiler auf einer in weiten Teilen völlig eigenständigen Interpretation maßgeblicher Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention beruhen. Der Prozess der Harmonisierung des Flüchtlingsrechts auf europäischer Ebene und vor allem die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Qualifikationsrichtlinie) als eines der zentralen Elemente dieser Asylrechtsharmonisierung verlangen der deutschen Asylrechtsprechung eine grundlegende Revision und Neuorientierung ab.

Vor diesem Hintergrund geht die Autorin, selbst Richterin am Verwaltungsgericht, am Beispiel des Widerrufs von Flüchtlingsanerkennungen im Einzelnen der Frage der Völkerrechts- und Europarechtskonformität der deutschen Rechtsprechung nach. Annegret Titze legt dabei besonderes Gewicht auf die dogmatische Entfaltung der für alle Auslegungsfragen im materiellen Asylrecht nunmehr maßgeblichen methodischen Grundlagen, die bei der Auslegung von Völkervertragsrecht einerseits und der Auslegung von EG-Recht andererseits sowie bei der Verzahnung beider Rechtskreise im Bereich der Qualifikationsrichtlinie zu beachten sind. Sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention als auch die Qualifikationsrichtlinie werden nach Auffassung der Autorin durch die gegenwärtige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts interpretatorisch verfehlt.
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