Martin Reuter
Die deutsche Viehseuchengesetzgebung
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 nebst der Bundesrathsinstruktion, den hiezu erlassenen Vollzugsbestimmungen, dem bayerischen und preußischen Milzbrandentsch
Martin Reuter
Die deutsche Viehseuchengesetzgebung
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 nebst der Bundesrathsinstruktion, den hiezu erlassenen Vollzugsbestimmungen, dem bayerischen und preußischen Milzbrandentsch
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- Verlag: De Gruyter
- 1897.
- Seitenzahl: 396
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1897
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 27mm
- Gewicht: 737g
- ISBN-13: 9783112601136
- ISBN-10: 3112601130
- Artikelnr.: 62910279
- Herstellerkennzeichnung Die Herstellerinformationen sind derzeit nicht verfügbar.
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- 1897.
- Seitenzahl: 396
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1897
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 27mm
- Gewicht: 737g
- ISBN-13: 9783112601136
- ISBN-10: 3112601130
- Artikelnr.: 62910279
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Frontmatter -- Vorwort -- Inhalt -- Einleitung -- I. Das Gesetz vom 1. Mai 1894, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen -- II Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880. Vom 1. Mai 1894 -- III. Resolutionen und Petitionen, über welche bei der Berathung des Gesetzes vom 1. Mai 1894 im Reichstage verhandelt wurde -- IV. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juni 1895 . Die Instruktion zur Ausführung der 19 bis 29 des GefcfccS vom 2L3 ^Auslni i 11889840 -- V. Das bayerische Gesetz vom 21. März 1881, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend -- VI. Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. März 1881, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom 21. März 1881 betreff -- VII. Ministerial-Bekanntmachung vom 24. März 1881. den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu betreffend -- VIII. Das bayerische Gesetz, die Entschädigung für Biehvcrluste in Folge von Milzbrand betreffend, vom 26. Mai 1892 -- IXa. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 10. Juni 1892 -- IXb. Ministerial-Bekanntmachung, die Entschädigung für Viehverlufte in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 15. Juni 1892 -- IXc. Ministerial-Bekanntmachung, Schadensvergütung für Viehverluste durch Milzbrand im benachbarten Grenzbezirke betreffend. Vom 5. Juli 1892 -- X. Preußische Gesetze, betreffend die Ausführung des ReichsgesetzeS über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen -- XI Viehseuchen - Uebereinkommen zwischen dem deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. Vom 6. Dezember 1891 -- XII. Besondere Bestimmungen gegen die Maul- und Klauenseuche in Bayern -- Alphabetisches Sachregister -- Druckfehler-Verzeichn
Frontmatter -- Vorwort -- Inhalt -- Einleitung -- I. Das Gesetz vom 1. Mai 1894, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen -- II Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880. Vom 1. Mai 1894 -- III. Resolutionen und Petitionen, über welche bei der Berathung des Gesetzes vom 1. Mai 1894 im Reichstage verhandelt wurde -- IV. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juni 1895 . Die Instruktion zur Ausführung der 19 bis 29 des GefcfccS vom 2L3 ^Auslni i 11889840 -- V. Das bayerische Gesetz vom 21. März 1881, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend -- VI. Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. März 1881, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom 21. März 1881 betreff -- VII. Ministerial-Bekanntmachung vom 24. März 1881. den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu betreffend -- VIII. Das bayerische Gesetz, die Entschädigung für Biehvcrluste in Folge von Milzbrand betreffend, vom 26. Mai 1892 -- IXa. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 10. Juni 1892 -- IXb. Ministerial-Bekanntmachung, die Entschädigung für Viehverlufte in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 15. Juni 1892 -- IXc. Ministerial-Bekanntmachung, Schadensvergütung für Viehverluste durch Milzbrand im benachbarten Grenzbezirke betreffend. Vom 5. Juli 1892 -- X. Preußische Gesetze, betreffend die Ausführung des ReichsgesetzeS über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen -- XI Viehseuchen - Uebereinkommen zwischen dem deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. Vom 6. Dezember 1891 -- XII. Besondere Bestimmungen gegen die Maul- und Klauenseuche in Bayern -- Alphabetisches Sachregister -- Druckfehler-Verzeichn