Martin Reuter
Die deutsche Viehseuchengesetzgebung
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 nebst der Bundesrathsinstruktion, den hiezu erlassenen Vollzugsbestimmungen, dem bayerischen und preußischen Milzbrandentsch
Martin Reuter
Die deutsche Viehseuchengesetzgebung
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 nebst der Bundesrathsinstruktion, den hiezu erlassenen Vollzugsbestimmungen, dem bayerischen und preußischen Milzbrandentsch
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Produktdetails
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- Verlag: De Gruyter
- Reprint 2021
- Seitenzahl: 396
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1897
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 27mm
- Gewicht: 742g
- ISBN-13: 9783112601136
- ISBN-10: 3112601130
- Artikelnr.: 62910279
- Verlag: De Gruyter
- Reprint 2021
- Seitenzahl: 396
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1897
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 27mm
- Gewicht: 742g
- ISBN-13: 9783112601136
- ISBN-10: 3112601130
- Artikelnr.: 62910279
Frontmatter
Vorwort
Inhalt
Einleitung
I. Das Gesetz vom 1. Mai 1894, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
II Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880. Vom 1. Mai 1894
III. Resolutionen und Petitionen, über welche bei der Berathung des Gesetzes vom 1. Mai 1894 im Reichstage verhandelt wurde
IV. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juni 1895 . Die Instruktion zur Ausführung der §§ 19 bis 29 des GefcfccS vom 2L3 ^Auslni i 11889840
V. Das bayerische Gesetz vom 21. März 1881, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend
VI. Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. März 1881, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom 21. März 1881 betreff
VII. Ministerial
Bekanntmachung vom 24. März 1881. den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu betreffend
VIII. Das bayerische Gesetz, die Entschädigung für Biehvcrluste in Folge von Milzbrand betreffend, vom 26. Mai 1892
IXa. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 10. Juni 1892
IXb. Ministerial
Bekanntmachung, die Entschädigung für Viehverlufte in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 15. Juni 1892
IXc. Ministerial
Bekanntmachung, Schadensvergütung für Viehverluste durch Milzbrand im benachbarten Grenzbezirke betreffend. Vom 5. Juli 1892
X. Preußische Gesetze, betreffend die Ausführung des ReichsgesetzeS über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
XI Viehseuchen
Uebereinkommen zwischen dem deutschen Reich und Oesterreich
Ungarn. Vom 6. Dezember 1891
XII. Besondere Bestimmungen gegen die Maul
und Klauenseuche in Bayern
Alphabetisches Sachregister
Druckfehler
Verzeichn
Vorwort
Inhalt
Einleitung
I. Das Gesetz vom 1. Mai 1894, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
II Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880. Vom 1. Mai 1894
III. Resolutionen und Petitionen, über welche bei der Berathung des Gesetzes vom 1. Mai 1894 im Reichstage verhandelt wurde
IV. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juni 1895 . Die Instruktion zur Ausführung der §§ 19 bis 29 des GefcfccS vom 2L3 ^Auslni i 11889840
V. Das bayerische Gesetz vom 21. März 1881, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend
VI. Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. März 1881, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom 21. März 1881 betreff
VII. Ministerial
Bekanntmachung vom 24. März 1881. den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu betreffend
VIII. Das bayerische Gesetz, die Entschädigung für Biehvcrluste in Folge von Milzbrand betreffend, vom 26. Mai 1892
IXa. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 10. Juni 1892
IXb. Ministerial
Bekanntmachung, die Entschädigung für Viehverlufte in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 15. Juni 1892
IXc. Ministerial
Bekanntmachung, Schadensvergütung für Viehverluste durch Milzbrand im benachbarten Grenzbezirke betreffend. Vom 5. Juli 1892
X. Preußische Gesetze, betreffend die Ausführung des ReichsgesetzeS über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
XI Viehseuchen
Uebereinkommen zwischen dem deutschen Reich und Oesterreich
Ungarn. Vom 6. Dezember 1891
XII. Besondere Bestimmungen gegen die Maul
und Klauenseuche in Bayern
Alphabetisches Sachregister
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Vorwort
Inhalt
Einleitung
I. Das Gesetz vom 1. Mai 1894, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
II Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880. Vom 1. Mai 1894
III. Resolutionen und Petitionen, über welche bei der Berathung des Gesetzes vom 1. Mai 1894 im Reichstage verhandelt wurde
IV. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juni 1895 . Die Instruktion zur Ausführung der §§ 19 bis 29 des GefcfccS vom 2L3 ^Auslni i 11889840
V. Das bayerische Gesetz vom 21. März 1881, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend
VI. Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. März 1881, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom 21. März 1881 betreff
VII. Ministerial
Bekanntmachung vom 24. März 1881. den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu betreffend
VIII. Das bayerische Gesetz, die Entschädigung für Biehvcrluste in Folge von Milzbrand betreffend, vom 26. Mai 1892
IXa. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 10. Juni 1892
IXb. Ministerial
Bekanntmachung, die Entschädigung für Viehverlufte in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 15. Juni 1892
IXc. Ministerial
Bekanntmachung, Schadensvergütung für Viehverluste durch Milzbrand im benachbarten Grenzbezirke betreffend. Vom 5. Juli 1892
X. Preußische Gesetze, betreffend die Ausführung des ReichsgesetzeS über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
XI Viehseuchen
Uebereinkommen zwischen dem deutschen Reich und Oesterreich
Ungarn. Vom 6. Dezember 1891
XII. Besondere Bestimmungen gegen die Maul
und Klauenseuche in Bayern
Alphabetisches Sachregister
Druckfehler
Verzeichn
Vorwort
Inhalt
Einleitung
I. Das Gesetz vom 1. Mai 1894, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
II Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880. Vom 1. Mai 1894
III. Resolutionen und Petitionen, über welche bei der Berathung des Gesetzes vom 1. Mai 1894 im Reichstage verhandelt wurde
IV. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juni 1895 . Die Instruktion zur Ausführung der §§ 19 bis 29 des GefcfccS vom 2L3 ^Auslni i 11889840
V. Das bayerische Gesetz vom 21. März 1881, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend
VI. Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. März 1881, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom 21. März 1881 betreff
VII. Ministerial
Bekanntmachung vom 24. März 1881. den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu betreffend
VIII. Das bayerische Gesetz, die Entschädigung für Biehvcrluste in Folge von Milzbrand betreffend, vom 26. Mai 1892
IXa. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 10. Juni 1892
IXb. Ministerial
Bekanntmachung, die Entschädigung für Viehverlufte in Folge von Milzbrand betreffend. Vom 15. Juni 1892
IXc. Ministerial
Bekanntmachung, Schadensvergütung für Viehverluste durch Milzbrand im benachbarten Grenzbezirke betreffend. Vom 5. Juli 1892
X. Preußische Gesetze, betreffend die Ausführung des ReichsgesetzeS über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
XI Viehseuchen
Uebereinkommen zwischen dem deutschen Reich und Oesterreich
Ungarn. Vom 6. Dezember 1891
XII. Besondere Bestimmungen gegen die Maul
und Klauenseuche in Bayern
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