Der Verfasser betrachtet die prozessuale Stellung der deutschen Länder vor dem Europäischen Gerichtshof aus zwei Blickwinkeln:
Zum einen untersucht er, welche eigenen prozessualen Rechte das Gemeinschaftsrecht den Ländern unmittelbar gewährt. Dabei geht er aus vom geschriebenen Gemeinschaftsrecht und den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen des rechtlichen Gehörs, des wirksamen Rechtsschutzes und des institutionellen Gleichgewichts. Zusätzlich berücksichtigt er die durch den Vertrag über die Europäische Union neu geschaffene, verhalten föderative Tonlage des Gemeinschaftsrechts und die Einschaltung der Länder als Vollstrecker in dessen Vollzug. Er kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß die Länder bei einigen Verfahrensarten bereits nach geltendem Recht selbst eine aktive Rolle übernehmen könnten, während ihre direkte Beteiligung bei den übrigen Verfahrensarten nur de lege ferenda zu ermöglichen wäre.
Zum anderen analysiert der Verfasser die im Zusammenhang mit dem neuen Art. 23 GG geschaffene Möglichkeit der Länder, die Bundesregierung durch den Bundesrat zu prozessualen Schritten vor dem Europäischen Gerichtshof zu veranlassen und dadurch mittelbaren Einfluß auf diejenigen Verfahren zu gewinnen, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligt ist.
Zum einen untersucht er, welche eigenen prozessualen Rechte das Gemeinschaftsrecht den Ländern unmittelbar gewährt. Dabei geht er aus vom geschriebenen Gemeinschaftsrecht und den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen des rechtlichen Gehörs, des wirksamen Rechtsschutzes und des institutionellen Gleichgewichts. Zusätzlich berücksichtigt er die durch den Vertrag über die Europäische Union neu geschaffene, verhalten föderative Tonlage des Gemeinschaftsrechts und die Einschaltung der Länder als Vollstrecker in dessen Vollzug. Er kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß die Länder bei einigen Verfahrensarten bereits nach geltendem Recht selbst eine aktive Rolle übernehmen könnten, während ihre direkte Beteiligung bei den übrigen Verfahrensarten nur de lege ferenda zu ermöglichen wäre.
Zum anderen analysiert der Verfasser die im Zusammenhang mit dem neuen Art. 23 GG geschaffene Möglichkeit der Länder, die Bundesregierung durch den Bundesrat zu prozessualen Schritten vor dem Europäischen Gerichtshof zu veranlassen und dadurch mittelbaren Einfluß auf diejenigen Verfahren zu gewinnen, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligt ist.