Die Verfügung über die eigenen Rechtsgüter stellt einen Grenztopos der Strafrechtsdogmatik dar. Auf den ersten Blick scheint dieses Thema nicht besonders problematisch zu sein. Mit Ausnahme von Fällen, in denen gleichzeitig ein fremdes Rechtsgut gefährdet oder sogar verletzt wird, bleiben alle Fälle von Selbstverletzungen vom Strafrecht unberührt. Weiterhin bleiben in der Regel Eingriffe Dritter gegen fremde Rechtsgüter bei vorliegender Einwilligung des Opfers straflos. Anders wird jedoch die Disponibilität des Rechtsgutes Leben geregelt. Insbesondere die Regelung des
216 StGB, in der die Tötung auf Verlangen unter Strafe gestellt wird, kompliziert die Problematik und gibt Anlaß zu einer kontroversen und interessanten Diskussion.
216 StGB, in der die Tötung auf Verlangen unter Strafe gestellt wird, kompliziert die Problematik und gibt Anlaß zu einer kontroversen und interessanten Diskussion.