Die GmbH-Gesellschafterliste ist in ihrer Konzeption keine Neuschöpfung des Gesellschaftsrechts, sondern dient - ähnlich den allgemeinen Publizitätsträgern des BGB - dem Ausweis einer bestimmten Rechtsposition. Gleichwohl nimmt sie eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, die sich als Folge irrtümlicher Dogmatik für den betroffenen Gesellschafter spätestens dann schmerzlich offenbaren, wenn er gegen seinen Willen »aus wichtigem Grund« durch Beschluss seiner Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen und aus der Gesellschafterliste voreilig gestrichen wird.
Parallel zu ihrem historischen Vorbild und aktienrechtlichen Pendant, dem heutigen Aktienregister, zeigt der Autor die Fortentwicklung der Gesellschafterliste auf und beleuchtet kritisch ihre Handhabung in Wissenschaft und Praxis. Ausgehend von der Kernthese, dass die §§ 16, 40 GmbHG einen aufeinander abgestimmten Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bilden, wird schließlich ein Konzept zur verbandsinternen Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, der zu Unrecht (nicht) in der Gesellschafterliste als Verbandsmitglied ausgewiesen wird.
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Parallel zu ihrem historischen Vorbild und aktienrechtlichen Pendant, dem heutigen Aktienregister, zeigt der Autor die Fortentwicklung der Gesellschafterliste auf und beleuchtet kritisch ihre Handhabung in Wissenschaft und Praxis. Ausgehend von der Kernthese, dass die §§ 16, 40 GmbHG einen aufeinander abgestimmten Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bilden, wird schließlich ein Konzept zur verbandsinternen Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, der zu Unrecht (nicht) in der Gesellschafterliste als Verbandsmitglied ausgewiesen wird.
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