Die Lehre vom Rücktrittsrecht ist bereits seit den Beratungen für die Kodifizierung des BGB Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Diskussionen. Nach Ansicht der Schuldrechtskommission "gehören die Vorschriften des BGB über die Durchführung des Rücktritts zu den schwächeren Partien der Kodifikation". Das Dickicht zu lichten war im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung ein Ziel des Reformgesetzgebers. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurden das Rücktrittsrecht sowie dessen Rechtsfolgen grundsätzlich umgestaltet. In dieser Arbeit soll geprüft werden, ob das BGB a. F. wirklich so missglückt war und ob das neue Rücktrittsrecht eindeutig und in sich widerspruchfrei formuliert ist. Dabei soll insbesondere die Privilegierung des gesetzlich zum Rücktritt Berechtigten des
346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 behandelt werden, da dieser Paragraph angesichts der allgemeinen Wertersatz- bzw. Schadensersatzpflicht als eine spezielle Ausnahmevorschrift anzusehen ist.
346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 behandelt werden, da dieser Paragraph angesichts der allgemeinen Wertersatz- bzw. Schadensersatzpflicht als eine spezielle Ausnahmevorschrift anzusehen ist.