Ist ein Dritter am Rechtsverhältnis der Parteien beteiligt, haben diese weiterhin das Interesse, die gerichtliche Zuständigkeit im internationalen Rechtsverkehr vorherzusehen. Die Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung muss sich dafür auch auf Dritte erstrecken. Eine rechtsklare Lösung der Drittwirkungsproblematik ist jedoch herausfordernd, da eine einheitliche prozessuale Wirkung vielfältigen Drittverhältnissen des nationalen Rechts gegenübersteht. Ziel der Arbeit ist, die Probleme aus der Verflechtung materieller und prozessualer Rechtsverhältnisse aufzuzeigen und zur Entwicklung eines…mehr
Ist ein Dritter am Rechtsverhältnis der Parteien beteiligt, haben diese weiterhin das Interesse, die gerichtliche Zuständigkeit im internationalen Rechtsverkehr vorherzusehen. Die Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung muss sich dafür auch auf Dritte erstrecken. Eine rechtsklare Lösung der Drittwirkungsproblematik ist jedoch herausfordernd, da eine einheitliche prozessuale Wirkung vielfältigen Drittverhältnissen des nationalen Rechts gegenübersteht. Ziel der Arbeit ist, die Probleme aus der Verflechtung materieller und prozessualer Rechtsverhältnisse aufzuzeigen und zur Entwicklung eines rechtssicheren autonomen Systems der Drittwirkung beizutragen. Auf Basis der Prinzipien der EuGVVO wird ein Rechtssatz zur Drittwirkung aufgestellt, der sodann auf das Europäische Erb- und Familienrecht übertragen wird.Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Alexander Bömer studierte Rechtswissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Nach einem Auslandsemester an der Aristoteles-Universität Thessaloniki in 2015 legte er die Erste Juristische Prüfung im Juli 2018 ab. Im Anschluss daran verfasste er seine Dissertation unter Betreuung von Professor Dr. Abbo Junker am Lehrstuhl für (Internationales) Arbeitsrecht, Arbeitsrechtsvergleichung und Bürgerliches Recht der Ludwig-Maximilians-Universität München. Er war zudem am Lehrstuhl seines Doktorvaters als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Im April 2021 wurde Alexander Bömer promoviert. Seit Mai 2021 ist er Rechtsreferendar am Kammergericht Berlin.
Inhaltsangabe
1 Einleitung 2 Grundlagen: Keine Regelung der Drittwirkung in der EuGVVO - Bestimmung des Dritten - Zustandekommen und Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung - Grundsatz der inter partes Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung - Systematisierung von Drittkonstellationen - Wirtschaftliche Betrachtung der Drittwirkung - Auf die Drittwirkung anwendbares Recht 3 Problemaufriss: Keine Regelung der Drittwirkung in Art. 25 Abs. 1 EuGVVO - Umgang mit Wortsinngrenze - Aufstellung eines Rechtssatzes mit Ausnahmen - Rechtsnatur und Begriff der Drittwirkung - Fazit und Gang der Untersuchung 4 Rechtssatz auf Grundlage der Prinzipien der Eu-GVVO: Gebotenheit einer Drittwirkung bei Rechtsnachfolge - Dispositive Regelung und privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten - Eingrenzung der Drittwirkung zu einem Rechtssatz - Überprüfung der Ergebnisse anhand Typen der Drittbeteiligung - Schutz schwächerer Parteien - Sonderfall der Gerichtsstandsvereinbarungen in Gesellschaftssatzungen - Gesamtfazit 5 Drittwirkung im Regelungssystem der EuGVVO: Drittwirkung und formalistisches Konzept des Art. 25 Abs. 1 EuGVVO - Zustimmung des Dritten entsprechend Art. 25 Abs. 1 EuGVVO - Regelungen der Drittwirkung in der EuGVVO - Keine Anknüpfung einer allgemeinen Regel an Art. 25 Abs. 1 EuGVVO 6 Rechtsprechung des Gerichtshofs im Lichte der Rechtssicherheit: Kein kontinuierlicher Rechtssatz - Fehlender Rückbezug auf Prinzipien - Rechtsunsicherheit wegen Anknüpfung an Art. 25 Abs. 1 EuGVVO - Fazit 7 Drittwirkung im Internationalen Familien- und Erbrecht: Parteiautonomie im Internationalen Familien- und Erbrecht - Drittwirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 4 EuUnthVO - Drittwirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung in der EheGüVO / PaGüVO - Keine Drittwirkung in Art. 5 EuErbVO und Art. 12 EuEheVO - Fazit 8 Zusammenfassung Literatur- und Sachwortverzeichnis
1 Einleitung 2 Grundlagen: Keine Regelung der Drittwirkung in der EuGVVO - Bestimmung des Dritten - Zustandekommen und Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung - Grundsatz der inter partes Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung - Systematisierung von Drittkonstellationen - Wirtschaftliche Betrachtung der Drittwirkung - Auf die Drittwirkung anwendbares Recht 3 Problemaufriss: Keine Regelung der Drittwirkung in Art. 25 Abs. 1 EuGVVO - Umgang mit Wortsinngrenze - Aufstellung eines Rechtssatzes mit Ausnahmen - Rechtsnatur und Begriff der Drittwirkung - Fazit und Gang der Untersuchung 4 Rechtssatz auf Grundlage der Prinzipien der Eu-GVVO: Gebotenheit einer Drittwirkung bei Rechtsnachfolge - Dispositive Regelung und privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten - Eingrenzung der Drittwirkung zu einem Rechtssatz - Überprüfung der Ergebnisse anhand Typen der Drittbeteiligung - Schutz schwächerer Parteien - Sonderfall der Gerichtsstandsvereinbarungen in Gesellschaftssatzungen - Gesamtfazit 5 Drittwirkung im Regelungssystem der EuGVVO: Drittwirkung und formalistisches Konzept des Art. 25 Abs. 1 EuGVVO - Zustimmung des Dritten entsprechend Art. 25 Abs. 1 EuGVVO - Regelungen der Drittwirkung in der EuGVVO - Keine Anknüpfung einer allgemeinen Regel an Art. 25 Abs. 1 EuGVVO 6 Rechtsprechung des Gerichtshofs im Lichte der Rechtssicherheit: Kein kontinuierlicher Rechtssatz - Fehlender Rückbezug auf Prinzipien - Rechtsunsicherheit wegen Anknüpfung an Art. 25 Abs. 1 EuGVVO - Fazit 7 Drittwirkung im Internationalen Familien- und Erbrecht: Parteiautonomie im Internationalen Familien- und Erbrecht - Drittwirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 4 EuUnthVO - Drittwirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung in der EheGüVO / PaGüVO - Keine Drittwirkung in Art. 5 EuErbVO und Art. 12 EuEheVO - Fazit 8 Zusammenfassung Literatur- und Sachwortverzeichnis
Rezensionen
»In der Gesamtbetrachtung ist das vorliegende Werk eine konzis geschriebene, meinungsstarke Momentaufnahme einer sich dynamisch fortentwickelnden Grundsatzfrage.« Dr. Carl Friedrich Nordmeier, in: GPR - Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union, 3/2022
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