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Die Ehe ist eine rechtliche Institution, die verfassungsrechtlich geschützt ist und dennoch einem gesellschaftlichen Wandel unterliegt. Dies hat sich im Jahr 2017 besonders deutlich in der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare gezeigt. Ungeklärt ist bislang, welchen Einfluss diese Reform auf die noch bestehenden Verbote der Mehrehe und der Ehe zwischen nahen (Adoptiv-)Verwandten hat, die in §§ 1306-1308 BGB geregelt sind. Klar ist, dass jeder Wandel des Begriffsverständnisses der Ehe auch die teleologische Grundlage dieser Verbote berührt, die nach der Rechtsprechung des…mehr

Produktbeschreibung
Die Ehe ist eine rechtliche Institution, die verfassungsrechtlich geschützt ist und dennoch einem gesellschaftlichen Wandel unterliegt. Dies hat sich im Jahr 2017 besonders deutlich in der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare gezeigt. Ungeklärt ist bislang, welchen Einfluss diese Reform auf die noch bestehenden Verbote der Mehrehe und der Ehe zwischen nahen (Adoptiv-)Verwandten hat, die in §§ 1306-1308 BGB geregelt sind. Klar ist, dass jeder Wandel des Begriffsverständnisses der Ehe auch die teleologische Grundlage dieser Verbote berührt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer rational verfolgbaren Begründung bedürfen. Problematisch ist insoweit das die Eheverbote prägende gesellschaftliche Sittlichkeitsempfinden, das an kaum überwindbare Emotionen anknüpft und eine nüchterne Diskussion polygamer und innerfamiliärer Ehen erschwert. Wenn aber die Verschiedengeschlechtlichkeit der Eheleute kein prägendes Strukturelement der Ehe mehr ist, dannstellt sich die Frage, welche Rolle Sexualität und Fortpflanzung in der Ehe noch spielen und auf welcher sachlichen Grundlage die Eheverbote bestehen bleiben.
Rezensionen
"Die Gesetzesverfasser der geplanten Verantwortungsgemeinschaft können an dem Werk nicht vorbeigehen, seine Ergebnisse und Argumentationen sind zwingend zu berücksichtigen; kann doch bei einer entsprechenden Modifizierung der Eheverbote ein Teil der für die Verantwortungsgemeinschaft anvisierten Konstellationen von der Ehe erfasst werden. Hervorzuheben ist schließlich das hohe sprachliche Niveau, das Lesen bereitet durchweg Freude. Die Belesenheit des Autors, die auch in vielfältigen gelungenen literarischen Reminiszenzen (Schiller, Morgenstern, Frisch, die Bibel) zum Ausdruck gelangt, trägt dazu wesentlich bei. Ein Lesevergnügen nicht nur für Winterabende."

Alexander Erbarth, Richter am AG, Greiz, in StAZ Das Standesamt Nr. 3/2024, S. 95-96